Category Archives: Allgemein

UNTERNEHMENSVERKAUF –DER PROZESS MIT EINEM NACHFOLGEBEGLEITER

UNTERNEHMENSVERKAUF –
DER PROZESS MIT EINEM NACHFOLGEBEGLEITER

Eine erfolgreiche externe Unternehmensnachfolge wird strukturiert geplant, konsequent und professionell umgesetzt. Deshalb sollte man diesen Verkaufsprozess mit einem Nachfolgebegleiter begehen. Der Nachfolgebegleiter muss im Vorfeld angesprochen werden, damit der abgebende Unternehmer rechtzeitig mit ihm den Nachfolgeprozess starten kann. Nachfolgeregelung ist eine strategische Aufgabenstellung eines jeden Unternehmers. Von der Beauftragung eines Nachfolgebegleiters bis zum erfolgreichen Verkauf des Unternehmens muss mit einer Dauer zwischen 9 bis 15 Monaten gerechnet werden.

Vorbereitung

Vor dem Verkaufsprozesses werden die Gründe für den Verkauf erörtert und mögliche Käufertypen diskutiert. Es wird gemeinsam ein grober Zeitplan für den Verkaufsprozess festgelegt. Basierend auf  den vorliegenden Zahlen / Daten/ Fakten des Unternehmens und den geführten Gesprächen, nimmt der Nachfolgebegleiter eine Unternehmenswertbetrachtung vor. Das Ergebnis wird mit der Kaufpreiserwartung des Veräußerers abgeglichen. Der tatsächliche Kaufpreis wird auch durch nicht monetäre Einflussgrößen beeinflusst und ist am Ende das Verhandlungsergebnis zwischen den Parteien. Ergibt sich ein marktfähiger sowie abgestimmter (Verkaufs-)Preis für das Unternehmen,
wird ein Kurzportrait (Teaser) zum Unternehmen für die Erstansprache der Interessenten erstellt und mit dem Unternehmer abgestimmt. In diesem Dokument werden „Ross und Reiter“ nicht benannt, sondern nur sehr rudimentäre Daten zum Unternehmen. Es werden zum Beispiel die Branche, die Region des Firmensitzes, die Anzahl der Mitarbeitenden, der Geschäftszweck, die Umsätze, die EBIT-Margen und der (Verhandlungs-)Kaufpreis veröffentlicht. Zur weiteren Begeisterung der „echten“ (Kauf-)Interessenten muss ein Betriebsexposé vorliegen. In diesem sind detaillierte und aussagekräftige Daten zum Unternehmen preisgegeben. Das „Papier“ muss gut, attraktiv und professionell gestaltet sein. Der Interessent soll mit diesem animiert werden, sich mit dem Unternehmen sowie mit dem Unternehmer weiter zu beschäftigen.

Identifizierung

Anhand eines Suchprofils werden potenzielle Käufer identifiziert. Je nach Unternehmen kommen hierfür Strategen, Investoren mit mehreren Beteiligungen, MBI-Kandidaten oder eine Kombination dieser Möglichkeiten in Frage. Bei der Bestimmung der Auswahl potenzieller Käufer handelt es sich im Ergebnis um die sogenannte Shortlist. Durch das Netzwerk des Nachfolgebegleiters und ergänzende Datenbanken werden die Entscheider / Interessenten angesprochen, das Interesse hinterfragt bzw. geweckt und das Kurzportrait zur Entscheidungsfindung übergeben. In den nachfolgenden Gesprächen wird die Ernsthaftigkeit des Interesses der Kandidaten geprüft. Will ein Interessent mehr zum Betrieb erfahren, wird im nächsten Schritt eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Non Disclosure Agreement) mit ihm abgeschlossen und erst dann dürfen „Ross und Reiter“, also Name des Unternehmen genannt werden. Das geschieht mit der Übergabe des Betriebsexposés an den Interessenten. Vor dem ersten Zusammentreffen von Verkäufer und Interessent prüft der Nachfolgebegleiter eignungsdiagnostisch dessen Fähigkeiten, Erfahrungen, Wertestruktur, finanzielle Potentiale und den unternehmerischen Impetus des Interessenten. Bei Eignung schlägt er den Kandidaten zum ersten Zusammentreffen (Gespräch im Betrieb) mit dem abgebenden Unternehmer vor.

Verhandlung

In der Verhandlungsphase finden (u.a. vor Ort im Unternehmen) mehrere Gespräche zwischen dem Abgebenden und den Interessenten statt. Hierbei stehen nicht nur das Kennenlernen, das Abklären von Fragen zum Betrieb, sondern auch die persönliche Wahrnehmung und der Eindruck im Mittelpunkt. Alle Gespräche zwischen den Parteien werden vom Nachfolgebegleiter stets begleitet und moderiert. Hat der Kaufinteressent weiterhin Interesse an dem Unternehmen, werden die offenen Punkte zur Abgabe eines indikatives Kaufpreisangebots besprochen und ein finales Angebot von ihm abgegeben. In der Folge prüft der Abgebende das Angebot. Hierbei fließen neben dem Kaufpreis und den Konditionen auch Aspekte wie persönliches Vertrauen und das zukünftige Konzept des Käufers in den Entscheidungsprozess mit ein. Nachdem die Entscheidung zum Fortgang mit einem (Kauf-)Interessenten getroffen ist, wird ihm ein tieferer Einblick in das Unternehmen gewährt. Zuvor wird eine verbindliche Absichtserklärung – auch LoI (= Letter-of-Intent) genannt – geschlossen. Diese entfaltet keine rechtlichen Auswirkungen, haben aber eine hohe „emotionale“ Wirkung. Warum? Der Interessent will sich nun noch intensiver mit dem Betrieb beschäftigen und hierzu ist ein hoher Aufwand notwendig. Bei dem LoI handelt es sich um einen „vorläufigen“ Kaufvertrag, in dem der Kaufpreis, die Zahlungsbedingungen, die zukünftige Rolle des aktuellen Gesellschafters, eine nachfolgende betriebswirtschaftliche Prüfung (= Due Diligence), Wettbewerbsverbote, Garantieverpflichtungen, Auflösungsbedingungen, ggfs. Finanzierungsaktivitäten durch eine Bank usw. geregelt werden. In den meisten Fällen führt der Abschluss des LoI auch zu einer erfolgreichen Transaktion. Zur Durchführung der DD wird seitens des Käufers eine Anforderungsliste mit den zu prüfenden Daten übermittelt. In der Regel findet diese Käufer-Due Diligence in Zusammenarbeit mit dessen Beratern (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) statt. Es geht für den Käufer darum, mögliche Risiken und Schwachstellen zu erkennen. Der Nachfolgegleiter berät und konzentriert sich in dieser Phase auf die korrekte Deutung der Erkenntnisse aus der Unternehmensprüfung und der Klärung der letzten Fragen und er moderiert diesen Prozess insgesamt.
Kommt es bei der DD zu positiven Ergebnissen, steht der Abschluss des Unternehmensverkaufs an. Basierend auf dem geschlossenen LoI arbeiten die Rechtsanwälte der Parteien den Kaufvertragsentwurf aus. Dieser zirkuliert solange zwischen den Parteien, bis alle Punkte besprochen, abgestimmt und formaljuristisch gesichert sind.

Abschluss

Sind alle Punkte im Kaufvertragsentwurf einvernehmlich verhandelt und abgestimmt sowie juristisch formuliert, wird der notarielle Kaufvertrag bei einem Notar unterzeichnet. Der Unternehmensverkauf ist in den meisten Fallen abgeschlossen, sobald der Kaufpreis bezahlt wurde. Jetzt ist der richtige Moment, den Abschluss (Closing) gebührend zu würdigen, um sich zum Beispiel gemeinsam zu einem Essen zu verabreden.

Übergabe

Mit dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt erfolgt formal die Betriebsübergabe und die
ausgehandelten Vertragsbedingungen werden umgesetzt. Die Nachfolge ist geregelt. Der Übernehmende führt den Betrieb fort.

 

Über den Autor

Als studierter Wirtschaftsingenieur (Maschinenbau) und ehemaliger Personalleiter diverser technischer Betriebe aus unterschiedlichen Branchen kennt Bernd Friedrich die Bedürfnisse von Unternehmensführern und Mitarbeitern. Dies war auch der Grund für ihn, sich auf Nachfolgebegleitung und -beratung der Unternehmensinhabenden technischer Betriebe zu konzentrieren. Seit 2012 ist er auf diesem Gebiet selbstständig tätig. Sein Schwerpunkt liegt in der Beratung und Begleitung des Unternehmenden entwickelnder, produzierender und vertreibender technischer kleiner und mittlerer (Handwerks-)Betriebe auf dem Gebiet der Unternehmernachfolge. Neben seiner Haupttätigkeit teilt Bernd Friedrich sein profundes Wissen und seine Erfahrungen aus der Praxis in Workshops sowie Webinaren.

Profile im Netz

LinkedIn

CORRECT Unternehmensvermittlung

YouTube

RheinFolge e.V.

Die Kombination von Bitcoin und Cleantech

Die Kombination von Bitcoin und Cleantech

Wertsteigerndes Potenzial für Unternehmen?   

Die Auswirkungen der Ukraine-Krise haben viele Unternehmen auch insofern aus dem „Uns geht es gut – Winterschlaf“ geweckt, als dass plötzlich Energiekosten an Bedeutung gewannen. Wer in dieser Zeit ein PPA (Power Purchase Agreement/ Stromkaufvereinbarung) hatte, das auslief, hatte mitunter deutlich mehr schlaflose Nächte als zuvor.

Alle Geschäftsmodelle, bei denen Energiekosten einen relativ hohen Anteil an der Kostenstruktur ausmachen, sehen sich plötzlich in einer spürbaren Abhängigkeit, die unangenehm oder sogar kritisch für die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells sein kann.

Wer sich gerade mit solchen Abhängigkeiten befasst, weiß, wie sie sich kurz-, mittel- oder langfristig auf den Unternehmenswert auswirken können.

Regenerative Energiequellen sind heute schon mit Abstand die günstigsten in Bezug auf die Vollkosten. Nur die schwankende Versorgung und Investitionskosten in die nötige Infrastruktur, um diese zu nutzen, waren bisher noch Hinderungsgründe.

Eine Schlüsseltechnologie, die den Return on Invest in solchen Anlagen maßgeblich beeinflussen kann, ist Bitcoin. Ja, richtig gelesen. Insbesondere (aber nicht nur) im Kontext von Unternehmensverkäufen oder Nachfolgen lohnt es sich, hier einmal genauer auf die Potenziale zu schauen.

Die Kurzfassung lautet: Die Einbindung von Bitcoin und regenerativer Energiequellen in das Energiemanagement von Unternehmen hat das Potenzial, die Resilienz, Unabhängigkeit und Profitabilität eines Unternehmens maßgeblich zu steigern. Wir sprechen hier über die Verbindung der Sektoren Strom, Wärme, Mobilität und Vermögenswerte durch Bitcoin-Mining-Technologie.

Heißes Thema: Bitcoin und die Umwelt

Beim Thema Bitcoin kommt immer wieder diese eine, heiß diskutierte Frage auf: Ist das nicht total umweltschädlich?

Nun, es lässt sich leicht darüber diskutieren, ob man Norwegen, Bitcoin, die Weihnachtsbeleuchtung in Amerika, die Schokoladenproduktion, Kinderspielzeug oder Transatlantikflüge wegen ihres Energieverbrauchs verbieten sollte. Doch wenn man genauer darüber nachdenkt, wird schnell klar, dass alles, was Menschen tun, Energie benötigt. Die Frage, was davon zu verbieten ist, entpuppt sich somit als unsinnig, zumindest ist sie nicht zielführend.

Man wird schnell erkennen, dass es nicht wirklich darauf ankommt, ob wir gut oder schlecht finden, wofür Menschen Energie verwenden. Die entscheidende Frage ist vielmehr, wie Energie erzeugt wird, da dies tatsächlich beeinflussbar ist und sich vor allem über die Kosten von selbst reguliert. Es sei denn, Preise werden durch Manipulation, Subvention und Machtmissbrauch beeinflusst.

Daher sollten wir uns auf die Art der Energieerzeugung konzentrieren, wenn es tatsächlich um die Auswirkungen auf die Umwelt geht.

Es mag etwas komplexer sein, die Rolle von Bitcoin und deren Auswirkungen auf die Energieerzeugung zu verstehen. Daher sollten wir unbedingt sorgfältig prüfen und erforschen, ob Bitcoin nicht viel eher ein bedeutender Hebel sein kann, um den Umstieg auf erneuerbare Energien weltweit zu beschleunigen.


Mehr zum Thema:

Hörtipp zum Thema Bitcoin als Treiber der Clean Disruption in dieser Episode meines Podcasts INNOVATE+UPGRADE https://oberwasser-consulting.de/bitcoin-treiber-der-clean-disruption/

Warum sich jedes Unternehmen mit Bitcoin beschäftigen sollte kann man hier in dieser Episode des Podcast der Bitcoin Effekt https://www.fountain.fm/episode/14106359289

Über den Autor

Peter Rochel ist ein renommierter Experte und Berater für Jobs to Be Done (JTBD). Seit 2006 arbeitet er mit dieser Methode und hat seitdem ein einzigartiges JTBD Research & Innovation Framework entwickelt. Er ist Inhaber von Oberwasser Consulting®, einer spezialisierten Beratungsboutique für JTBD und Mitentwickler des The Wheel of Progress® Canvas. Rochel hat über 700 Unternehmen in unterschiedlichen Branchen bei der Anwendung der JTBD-Theorie unterstützt, um deren Produkte, Services, Marketing und Geschäftsmodelle zu verbessern und neu zu erfinden. Neben seiner Arbeit als Berater teilt er sein Wissen offen in Meetups, Podcasts, Workshops, Trainings und auf Konferenzen. Zudem ist er Aufsichtsratsvorsitzender eines Greentech Unternehmens und Co-Founder einer Managementberatung und Softwarefirma, die sich auf Bitcoin-Technologie spezialisiert hat um Organisationen darin zu unterstützen, Geschäftsmodelle frühzeitig auf die Disruption im globalen Geldsystem vorzubereiten.

 

Übertragende Sanierung – so funktioniert sie

Ist ein Unternehmen illiquide, klopfen die Gläubiger meist schnell an die Tür und fordern mit Nachdruck ihr Geld ein. Langwierige Geschäftsbeziehungen werden auf die Probe gestellt und auch eine möglicherweise erst für in einigen Jahren avisierte Unternehmensnachfolge leidet unter dem Vertrauensverlust. In solchen Situationen denkt ein übergabewilliger Unternehmer regelmäßig daran, weitere private Mittel zur Rettung des Unternehmens nachzuschießen und das Unternehmen so für die geplante Nachfolge zu stabilisieren. Oft kommen so schnell erhebliche Mittel zusammen, die im Insolvenzfall kompensationslos verloren wären.

Wenn das zu übergebende Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, kann sich im Einzelfall aber auch anbieten, keine zusätzlichen Mittel mehr zur Rettung nachzuschießen. Unter Umständen ist es sinnvoller, diese Mittel für einen Erwerb des Betriebes aus der Insolvenz durch den Nachfolger aufzuwenden und dadurch die „Altlasten“ zu beseitigen. Denn durch eine ehrliche Kommunikation mit den Beteiligten, eine stringente Planung und eine übertragende Sanierung kann ein „Neustart“ des Nachfolgers oftmals besser glücken als auf verbranntem Boden.

Wie eine übertragende Sanierung abläuft und welche Vor- und Nachteile sie bietet, soll der nahfolgende Beitrag skizzieren.

  1. Was ist eine übertragende Sanierung?
  2. Wie läuft eine solche Sanierung ab?
  3. Wer darf eine übertragende Sanierung durchführen?
  4. Was passiert mit den Arbeitnehmern?
  5. Welche Vor- und Nachteile hat eine übertragende Sanierung?
  6. Fazit

 

  1. Was ist eine übertragende Sanierung?

Kurz: Bei einer übertragenden Sanierung werden die Vermögensgegenstände eines Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ganz oder in Teilen verkauft. Eine übertragende Sanierung dient somit in erster Linie der Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Für den Erwerber des Betriebs hat sie jedoch den Vorteil, dass er das Unternehmen mit einem neuen Rechtsträger ohne die alten Verbindlichkeiten fortführen kann. Das Unternehmen erhält somit eine zweite Chance.

Im Einzelnen:

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, ernennt das zuständige Gericht meist einen Insolvenzverwalter. Dieser ermittelt, wie es um das Vermögen des Unternehmens („Insolvenzmasse“) bestellt ist und versucht, die Gläubiger des zahlungsunfähigen Unternehmens zu befriedigen (§ 1 InsO). Hierzu stehen ihm verschiedene Mittel zur Verfügung. Gelegentlich versucht der Insolvenzverwalter, das insolvente Unternehmen zu sanieren und neu zu organisieren, um wieder eine gewinnbringende wirtschaftliche Tätigkeit zu ermöglichen. Möglich ist jedoch auch, das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchzuführen. Die Geschäftsführung des zahlungsunfähigen Unternehmens bleibt insoweit am Ruder, ist jedoch nunmehr in erster Linie den Interessen der Gläubiger verpflichtet. In diesen Fällen sind Sanierungsbemühungen deutlich häufiger.

Unter Umständen ist die bloße Reorganisation des Unternehmens (sog. operative Restrukturierung) aber nicht vielversprechend oder sogar aussichtslos. So etwa, wenn die Krise eines eigentlich gesunden Unternehmens durch ein exogenes Event verursacht wurde und die Finanzierung auf den Kopf stellt, wodurch die Eigenkapitalquote sinkt und Finanzierungskosten steigen. Dann kann eine sog. finanzielle Restrukturierung die Finanzierung neu ordnen und das Unternehmen selbst wieder wettbewerbsfähig machen.

Die finanzielle Restrukturierung besteht aus Gesprächen mit den Finanzierungsparteien, in denen diesen die Lage des Unternehmens vermittelt und ein Lösungsvorschlag unterbreitet wird. Oftmals kommt es hierbei zu einem sog. „Haircut“. Hierunter versteht man einen Abschlag auf den Wert einer Forderung, ausgedrückt in Prozent. Schuldet das Unternehmen der A-Bank AG z.B. 1 MEUR, erhält jedoch einen Haircut von 20 %, wird es fortan behandelt, als belaufe sich die Forderung auf lediglich 0,8 MEUR. Außerhalb eines StaRUG- oder Insolvenzverfahrens bedarf es hierzu aber stets einer Zustimmung sämtlicher betroffenen Gläubiger.

Ein besonders schlagkräftiges Mittel ist dann die „übertragende Sanierung“. Hinter ihr steckt folgender Gedanke: Auch wenn das Unternehmen ohne weitere Kapitalzuführung materiell insolvent ist, können einzelne Unternehmensteile, Vermögensgegenstände oder das Geschäftsmodell einen erheblichen Wert haben. Durch den Verkauf des Betriebes im Ganzen kann dann mehr Geld als bei der bloßen Zerschlagung erzielt werden und die Gläubiger des Unternehmens erhalten eine höhere Befriedigungsquote als bei der gewöhnlichen Liquidation.

  1. Wie läuft eine solche Sanierung ab?

Die übertragende Sanierung ist grundsätzlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Technisch wird hierzu der Betrieb oder Betriebsteil von seinem ursprünglichen Rechtsträger (z.B. der GmbH) abgespalten und auf einen neuen Rechtsträger (z.B. GmbH) übertragen und fortgeführt, während die Verbindlichkeiten auf dem insolventen (alten) Rechtsträger verbleiben. Im Gegenzug zahlt der Erwerber einen Kaufpreis, der i.a.R. den Liquidationswert des Unternehmens übersteigt aber den tatsächlichen Wert des Unternehmens vor der Insolvenz nicht erreichen wird.

Der Unternehmenskauf kann hierbei grundsätzlich durch einen „Asset Deal“ oder „Share Deal“ erfolgen, wobei der Share-Deal nur in wenigen Fällen Sinn macht:

  • Bei einem Asset Deal werden die einzelnen Gegenstände des Unternehmens bzw. eines Unternehmensteils verkauft und auf den Käufer übertragen. So geht beispielsweise jedes Grundstück und jede Maschine einzeln in das Eigentum des Käufers über. Die Veräußerung von Sachvermögen in Form des Asset-Deals wird außerdem meist durch die Veräußerung immateriellen Vermögens (z.B. Kundenlisten und Marken) begleitet. Die Schulden und Verträge des Unternehmens verbleiben hingegen beim insolventen Verkäufer. Ein Asset-Deal ist bei einer übertragenden Sanierung der Normalfall.
  • Der Share-Deal kommt hingegen durch den Erwerb der Geschäftsanteile des insolventen Unternehmens zu Stande. Auf diesem Weg wird jedoch nicht nur das Vermögen des Unternehmens, sondern auch dessen Schulden erworben. Der Share-Deal ist bei einer übertragenden Sanierung daher nur selten Mittel der Wahl.

Der erzielte Kaufpreis geht an den Insolvenzverwalter, bzw. die von ihm verwaltete Insolvenzmasse. Dieser ist dabei gehalten, den bestmöglichen Erlös zu erzielen, um damit die Gläubiger des Unternehmens so gut er eben kann zu befriedigen. Insoweit muss eines klar sein: Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und auch eine übertragene Sanierung sind kein Freibrief, mit dem ein Unternehmer sich umsonst seiner Verbindlichkeiten entledigen kann. Erforderlich ist stets frisches Kapital („fresh money“), denn anderenfalls ist das Vorhaben zum Scheitern verurteilt.

  1. Wer darf eine übertragende Sanierung durchführen?

Die übertragende Sanierung erfolgt durch den Insolvenzverwalter oder bei Eigenverwaltung durch die Geschäftsführung des Unternehmens.

Aber Achtung: Eine übertragende Sanierung ist nur möglich, wenn die Gläubiger des Unternehmens dem Verkauf zustimmen (§ 160 InsO). Denn bei einem unwirtschaftlichen Unternehmensverkauf tragen gerade diese letztendlich die Verluste und müssen weiter auf ihr Geld warten. Die Zustimmung erfolgt durch den „Gläubigerausschuss“ oder die „Gläubigerversammlung“. Die Gläubigerversammlung ist aber mangels Teilnahme der Gläubiger oft nicht beschlussfähig (§ 76 InsO). Dann gilt die Zustimmung auch ohne Erklärung der Gläubiger als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO). Nur in wenigen Fällen müssen die Gläubiger ausdrücklich zustimmen (vgl. §§ 162, 163 InsO).

  1. Was passiert mit den Arbeitnehmern?

Die Arbeitnehmer des verkauften Unternehmensteils gehen bei einem Asset Deal mit ihrem Betrieb auf den Käufer über. Dies ist gesetzlich angeordnet (§ 613a BGB). Der Käufer tritt somit als neuer Inhaber in Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers ein und muss die Arbeitnehmer über den Wechsel informieren (§ 613a Abs. 5 BGB).

Eine Kündigung wegen des Übergangs ist grundsätzlich nicht möglich (§ 613 Abs. 4 BGB). Dennoch: Ganz ausgeschlossen sind Betriebsbedingte Kündigungen vor oder nach dem Verkauf nicht.

Den Arbeitnehmern selbst steht ein Widerspruchsrecht zu. Üben sie dieses aus, bleiben sie bei ihrem alten Arbeitgeber (§ 613a Abs. 6 BGB). Steht das Unternehmen kurz vor der Abwicklung, macht der Widerspruch aber natürlich keinen Sinn.

Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer ohnehin das Unternehmen selbst, sodass er ebenfalls Arbeitgeber der dort beschäftigten Arbeitnehmer wird.

  1. Welche Vor- und Nachteile hat eine übertragende Sanierung?

Die Wahl zwischen der weiteren finanziellen Unterstützung des Unternehmens, eine übertragende Sanierung oder anderen Alternativszenarien fällt oft schwer. Es ist daher wichtig, sich die Vor- und Nachteile der übertragenden Sanierung klarzumachen und diese im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Insbesondere folgende Vorteile sprechen für eine übertragende Sanierung:

  • Die übertragende Sanierung ist kein Unternehmenskauf unter normalen Bedingungen. Insbesondere der Insolvenzverwalter ist an einem zügigen Verkauf interessiert, wodurch der Kaufpreis daher oft unter dem eigentlichen Wert des Unternehmens und den für eine operative Sanierung notwendigem zusätzlichen Cash-Flow Bedarf liegen wird.
  • Die übertragende Sanierung benötigt oft wenig Zeit. Der Prozess kann daher in vielen Fällen innerhalb weniger Monaten abgeschlossen werden. Eine operative Restrukturierung ist hingegen ein langwieriger und teilweise auch kapitalintensiver Vorgang.
  • Werden gesunde Unternehmensteile durch einen Verkauf „gerettet“, können Arbeitsplätze gesichert werden. Dies ist nicht nur im Sinne der Arbeitnehmer, sondern erspart dem Unternehmen auch Kündigungsschutzprozesse und Abfindungszahlungen.
  • Verbindlichkeiten gehen bei einer übertragenden Sanierung grundsätzlich nicht auf den Käufer über. Der Betrieb oder die rentablen Betriebsteile können so von Altschulden befreit werden und einen „Neustart“ wagen. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Firma (also der Name) fortgeführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.04.1988, Az. II ZR 313/87).
  • Auch Arbeitnehmerverhältnisse folgen dem Betrieb (§ 613a BGB).

Aber auch einige Nachteile sollten bei der übertragenden Sanierung bedacht werden:

  • Sobald ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet wird, können Wettbewerber in (Bieter-)Konkurrenz treten. Ist daher bereits absehbar, dass ein Mitbewerber Interesse an dem Betrieb hat, sollten die notwendigen finanziellen Mittel für das Höchstgebot bereitstehen. Schließlich ist der Insolvenzverwalter bei dem Verkauf allein den Gläubigern des Unternehmens und nicht dem Interesse des ehemaligen Gesellschafters verpflichtet.
  • Die Mitwirkung der Gläubiger kann in Einzelfällen zu Problem führen. Insoweit kann sich ein sog. StaRUG- oder ein sog. Insolvenzplanverfahren anbieten, in denen dissentierende Gläubigergruppen u.U. überstimmt werden können. Welches Vorgehen sinnvoll ist, bedarf jedoch stets der Abwägung im Einzelfall.
  • Es gibt einige gesetzliche Haftungsregeln, die der Käufer des Unternehmens beachten muss. So ist der Erwerber eines Grundstücks beispielsweise weiterhin für bereits verursachte schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verantwortlich (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Ein vollkommener Neustart ist dann oft nicht möglich.
  • Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird der Insolvenzverwalter die Krise und das Fehlverhalten der Beteiligten aufarbeiten und – wenn nötig – Maßnahmen einleiten, um den Schaden für die Gläubiger zu verringern. Die entsprechenden Risiken sollten lieber zu früh als zu spät identifiziert, minimiert und bei der Abwägung der Handlungsalternativen berücksichtigt werden.

Ob eine übertragende Sanierung sinnvoll ist, muss somit im Einzelfall entschieden werden. Die Beratung eines spezialisierten Beraters wird meist unumgänglich sein, um Vor- und Nachteile angemessen erfassen und abwägen zu können.

 

  1. Fazit
  • Bei einer übertragenden Sanierung werden Unternehmensteile aus einem Insolvenzverfahren erworben. Mit dem Verkaufserlös werden die Gläubiger des insolventen Unternehmens (teilweise) befriedigt.
  • Die übertragende Sanierung wird meist durch Verkauf des Unternehmensvermögens („asset deal“) durchgeführt.
  • Gläubigerausschuss oder -versammlung müssen grundsätzlich zustimmen.
  • Mit einem Betriebsteil gehen auch die dort beschäftigten Arbeitnehmer auf den Erwerber über.
  • Der Käufer steht hingegen nicht für die Schulden des insolventen Unternehmens ein.
  • Insgesamt kann eine übertragene Sanierung bei Unternehmen in der Krise dadurch im Einzelfall ein geeigneter Weg zur Unternehmensnachfolge darstellen. Insbesondere, wenn das Unternehmen weitere finanzielle Unterstützung benötigt, sollten Chancen und Risiken konkret abgewogen werden.

 

 

Ein Überblick über die Unternehmensbewertung

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge stellt sich stets die Frage: Wie viel ist das Unternehmen wert? Wir erklären die Grundzüge der gängigen Methoden, mit denen sich der Unternehmenswert ermitteln lässt. Im Fokus steht dabei allein die Wertermittlung zu marktwirtschaftlichen Zwecken. Die Bewertung im steuerlichen Zusammenhang folgt strengeren juristischen Vorgaben, die hier keine Berücksichtigung finden.

Warum Unternehmensbewertung kompliziert ist

Soll ein Gegenstand verkauft werden, muss ein Preis her. Auf welche Summe die Vertragsparteien sich einigen, hängt meist von der Einschätzung des Werts der Sache ab. Diesen zu bestimmen, ist nicht leicht. Das gilt ganz besonders für den Wert von Unternehmen. Sie sind komplexe Gebilde, deren Wert sich aus einzelnen Gegenständen und künftigen Erfolgen herleiten lässt.
Die Betriebswirtschaftslehre hat in der Vergangenheit zahlreiche Verfahren entwickelt, um den Wert eines Unternehmens zu bestimmen. Allerdings führt keine dieser Methoden zum „objektiv richtigen“ Unternehmenswert. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung hat vielmehr gezeigt, dass es diesen nicht gibt. Wert hat stets (auch) subjektive Komponenten. Insofern ist der Unternehmenswert abhängig vom Verfahren, das zur Anwendung kommt, und den subjektiven Einschätzungen des Bewerters.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) empfiehlt in seinen Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S1) das sog. Ertragswertverfahren oder die Discounted-Cash-Flow-Methode. Daher beschränkt sich unser Beitrag auf diese Methoden.

Das Ertragswertverfahren

Dem Ertragswertverfahren liegt folgender Gedanke zugrunde: Der Käufer eines Unternehmens macht die Höhe seiner Investition davon abhängig, welche Gewinne er mit dem Unternehmen künftig erzielen wird. Dafür ist weniger von Bedeutung, aus welchen Gegenständen (Maschinen, Gebäuden etc.) sich das Unternehmen zusammensetzt; vielmehr kommt es darauf an, wann so viele Gewinne erwirtschaftet wurden, dass seine Investition sich ausgezahlt hat.
Vereinfacht gesagt, bestimmt sich der Unternehmenswert deshalb nach dem Wert, den die künftigen Gewinne heute haben. Man geht grob wie folgt vor:
    1. Es werdendie künftig zu erwartenden Gewinne der kommenden Jahre ermittelt. Als Ausgangspunktstützt man sich zu diesem Zweck auf das durchschnittliche Betriebsergebnis der letzten drei bis fünf Geschäftsjahre. Zuvor werden die jeweiligen Betriebsergebnisse um außergewöhnliche Effekte bereinigt.
    2. Anschließend ist der sog. Kapitalisierungszinsfuß zu bestimmen. Dieser bildet das Risiko für den Investor ab und diskontiert die künftigen Erträge. Er setzt sich zusammen aus dem Zins einer risikoarmen Anlage (Referenzgröße sind meist langfristige Bundesanleihen) und dem unternehmensindividuellen Risikoaufschlag. Je nach Größe und Risikoveranlagung eines Unternehmens sind hier Werte von 2% bis 20% denkbar.
    3. Im dritten Schritt wird der zu erwartende jährliche Ertrag durch den Kapitalisierungszinsfuß dividiert.
Das Ergebnis entspricht dem Barwert der zukünftigen Erträge.
Vorteil dieser Methode ist die leichte Handhabung. Allerdings sind die Ergebnisse nur bedingt aussagekräftig: Zum einen lässt sich aus den Betriebsergebnissen der Vorjahre nur sehr eingeschränkt auf die künftigen Ergebnisse schließen. Zum anderen hängt die Wahl des Kapitalisierungszinsfußes stark von subjektiven Erwägungen ab.

Die Discounted-Cash-Flow-Methode

Die in den USA entwickelte Discounted-Cash-Flow-Methode ist mittlerweile auch in Europa etabliert. Sie stellt in erster Linie auf die Entwicklung der frei verfügbaren Zahlungsmittel ab – und nicht auf Gewinngrößen wie das Ertragswertverfahren. Der Unternehmenswert richtet sich also danach, wie viel Liquidität dem Unternehmen zur Verfügung steht, die letztlich ausgeschüttet werden kann.
Man geht – stark vereinfacht – wie folgt vor:
    • Zunächst ist der Free Cash Flow der nächsten fünf bis zehn Jahre zu ermitteln. Diese Größe gibt wieder, welche Zahlungsmittel dem Unternehmen in der jeweiligen Periode zufließen. Ausgangspunkt für die Berechnung ist das EBIT (Ergebnis vor Steuern und Zinsen) des Unternehmens. Von diesem werden zunächst die Unternehmenssteuern abgezogen. Anschließend werden zahlungsunwirksame Erfolgsbeiträge herausgerechnet. Dies sind insbesondere Abschreibungen bzw. Zuschreibungen sowie die Bildung bzw. Auflösung von langfristigen Rückstellungen. So ergibt sich der Brutto Cash Flow, der zwar die zugeflossenen Zahlungsmittel wiedergibt, allerdings noch nicht den Abfluss für Anlageinvestitionen und Erhöhungen/Minderung des Working Capitals, u.a. des Lagerbestands,berücksichtigt. Diese Beträge sind im nächsten Schritt abzuziehen. Daraus folgt der Free Cash Flow, also der Betrag, den das Unternehmen aus eigener Kraft an die Kapitalgeber auszahlen könnte.
    • Wie erwähnt, reicht der Planungshorizont meist nicht weiter als fünf Jahre. Das Unternehmen wird aber auch nach diesem Zeitraum existieren und voraussichtlich Gewinne erwirtschaften. Um dies in die Wertermittlung einzupreisen, wird unterstellt, dass der letzte Free Cash Flow des letzten Planjahres sich in sämtlichen Folgejahren fortsetzt. So wird der Wert einer ewigen Rente bis zu 30 Jahen ermittelt, der in den Unternehmenswert einfließt. In diesem Zusammenhang lässt sich auch eine Wachstumsrate und ein Insolvenzrisiko berücksichtigen.
    • Der Free Cash Flow des Planungszeitraums sowie der Wert der ewigen Rente sind abzuzinsen. Um den Kalkulationszinsfuß zu errechnen, wird meist auf die durchschnittlichen Kapitalkosten des Unternehmens abgestellt (WACC – Weighted Average Cost of Capital). Maßgeblich sind also die Verzinsungserwartungen der Fremdkapitalgeber und die Ausschüttungserwartungen der Eigenkapitalgeber. Letztere werden rechnerisch erneut mit einem Zinssatz berücksichtigt, der sich aus der Addition einer risikofreien Alternativanlage und einem unternehmensspezifischen Risikoaufschlag ergibt. Bei den Fremdkapitalkosten ist zu berücksichtigen, dass sich diese steuermindernd auswirken.
    • Anschließend sind noch die zinstragenden Verbindlichkeiten des Unternehmens in Abzug zu bringen.
Nachteil dieser Methode ist erneut, dass die Ermittlung des richtigen Zinsfußes und die Gewinnplanung von subjektiven Erwägungen abhängt. Der Vorteil gegenüber dem Ertragswertverfahren liegt darin, dass auf  verfügbare Zahlungsmittel abgestellt wird – und nicht allein auf die erzielbaren Ertragsgrößen.
Sofern Sie Fragen zur Unternehmensbewertung haben, hilft Ihnen Klaus Kunz gerne weiter. Herr Kunz ist M&-A – Berater und Partner der con|cess M&A – Partner GmbH. Darüber hinaus ist er geprüfter Unternehmensbewerter nach dem Standard der IACVA (International Association of Consultants, Valuators und Analysts).

Markenschutz – Vorteile erkennen und gewinnbringend nutzen

Menschen assoziieren. Machen sie gute Erfahrungen mit einem Produkt oder einer Dienstleistung, bleibt dies in Erinnerung. Mit einer Marke nutzen Sie diesen Effekt für sich aus. Eine Unternehmensnachfolge ist ein guter Zeitpunkt, um über Ihren Markenschutz nachzudenken. Wir erklären, wie Sie vorgehen:
  1. Was zeichnet eine Marke aus?
  2. Wie wird eine Marke übertragen?
  3. Welche Vorteile bringt eine Marke im Rahmen der Nachfolge?
    a) Vorteile für den Verkäufer eines Unternehmens
    b) Vorteile für den Erwerber eines Unternehmens
  4. Wie erlangt man Markenschutz?
  5. Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Markenrechtsverletzung?
  6. Fazit

1. Was zeichnet eine Marke aus?

Eine Marke ist ein Kennzeichen, das Produkte und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnet und von denen eines anderen Unternehmens unterscheidet. Mit Markeneintragung entsteht das „Recht am Kennzeichen“. Es befugt allein den Inhaber, die Marke zu benutzen, andere von deren Nutzung auszuschließen oder Dritte mittels Lizenz zur Benutzung der Marke zu berechtigen. Schutzfähig sind:
      • Wörter, Namen, Slogans, Buchstaben, Zahlen (Wortmarke, z.B. „BMW“, „Persil“) und Abbildungen (Bildmarke, z.B. Logos) sowie eine Kombination von beiden (Wort-Bildmarke)
      • Farben und Farbzusammenstellungen (Farbmarke, z.B. Milka-Lila)
      • Klänge (Hörmarke, z.B. Jingle)
      • Positionen (Positionsmarke, z.B. Knopf im Ohr bei Steiff-Tieren)
      • 3D-Gestaltungen (Formmarke, z.B. Cola-Flasche)
Neben der Sicherung des alleinigen Nutzungsrechts hat die Marke weitere Funktionen:
      • Die Marke ist einem bestimmten Inhaber zugeordnet und gibt damit beispielsweise an, von welchem Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung stammt (Herkunftsfunktion).
      • Die Marke ist ein Kommunikationsmittel. Der Anbieter kann durch sie Informationen zum Produkt oder der Dienstleistung sowie Werbebotschaften transportieren (Kommunikations- und Werbefunktion).
      • Der Anbieter kann die Marke mit einem Qualitätsversprechen ausfüllen (Qualitätsfunktion).
      • Die Investition in eine Marke lohnt, denn mit einer gut eingeführten Marke können Sie sich von Wettbewerbern absetzen (Investitionsfunktion).

2. Wie wird eine Marke übertragen?

Markenrechte sind Wirtschaftsgüter und können ähnlich wie das Eigentum an einer Sache vertraglich oder kraft Gesetzes übertragen werden (§ 27 MarkenG). Ein Blick in das Markenregister gibt nicht automatisch Aufschluss über den richtigen Inhaber oder das Bestehen einer Marke. Der Weiterverkauf einer Marke ist nicht eintragungspflichtig und eine löschungsreife Marke wird nicht automatisch aus dem Register gestrichen. Sie sollten daher Einsicht in bisherige Lizenz- und Kaufverträge des in Frage stehenden Unternehmens nehmen, wenn eine Unternehmensnachfolge im Raum steht. Das Unternehmen und eingetragene Marken sind zudem nicht miteinander verschmolzen, sondern können getrennt voneinander übertragen werden. Ein automatischer Übergang ist nicht gegeben. Es gehen daher grundsätzlich nur die Markenrechte mit über, die auch Gegenstand des Unternehmenskaufvertrages sind.

3. Welche Vorteile bringt eine Marke im Rahmen der Nachfolge?

Bei der Unternehmensnachfolge kann ein guter Ruf fortgeführt oder ein Unternehmens- und Imagewandel angestrebt werden. Die Marke kann Ihnen dabei helfen, Ihr Unternehmensziel gewinnbringend durchzusetzen, neue Abnehmer zu akquirieren oder alte weiterhin zu binden und das Vertrauen in die neue Unternehmensführung zu stärken.

a. Vorteile für den Verkäufer eines Unternehmens

Der Unternehmenswert bestimmt sich unter anderem durch den Markenwert. Haben Sie Ihre Marke nicht geschützt, lassen Sie wirtschaftliches Potential liegen, das den Verkaufspreis weiter steigern könnte. Sie können als Markeninhaber auch Lizenzen vergeben, die den Lizenznehmer berechtigen, Ihre Marke zu nutzen (z.B. im Rahmen eines Franchisevertrages) und von Ihrem guten Image zu profitieren. Diese können Sie zeitlich, inhaltlich oder auch räumlich auf ein bestimmtes Gebiet beschränken. Weiterhin können Sie eine Markenlizenz auf bestimmte Produkte beschränken, z.B. um Ihr eigenes Produktportfolio zu ergänzen.
Zur Berechnung des Markenwertes wird häufig eine hypothetische Lizenzgebühr herangezogen. Je höher die Reputation der Bekanntheitsgrad einer Marke, desto höher die Lizenzgebühr, die Sie verlangen können, und damit desto höher der Markenwert.
Firmennamen sind regelmäßig bereits durch ihre bloße Benutzung als Unternehmenskennzeichen geschützt, wenn sie originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung besitzen (§ 5 MarkenG). Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Geschäftsbezeichnung kennt und als Hinweis auf das Geschäft ansieht. Ihren Firmennamen können Sie nicht zusätzlich als Marke schützen. Gerade deshalb ist der Schutz Ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen durch eingetragene Marken so wichtig. Zum einen gibt Ihnen der Markenschutz regelmäßig einen Schutz für ganz Deutschland und nicht nur für den regionalen Bereich, zum anderen können Sie bei einem Rechtsstreit bequem auf das Markenregister verweisen und müssen nicht nachweisen, dass Verkehrsgeltung vorliegt. Gerade für letzteres sind aufwendige Umfragen notwendig, die eventuell schwer zu erbringen sind. 

b.     Vorteile für den Erwerber eines Unternehmens

Auch dem Erwerber eines Unternehmens bringt eine eingetragene Marke Vorteile. Eine etablierte Marke spart Investitionen. Sie ist sofort nutzbar und leistet gute Dienste bei der Fortführung der Geschäfte (Stichwort „Kontinuität“), aber auch beim Anbieten neuer Produkte (Stichwort „bewährte Marke“). Dies stärkt Ihre Marktposition. Umgekehrt kann Ihnen eine Erneuerung und Überarbeitung einer bestehenden Marke im Rahmen eines „Rebranding“ dabei helfen, sich neu zu positionieren, andere Märkte zu erschließen und einen Unternehmenswandel zu kommunizieren.

4. Wie erlangt man Markenschutz?

Um Markenschutz in Deutschland zu erlangen, ist in den meisten Fällen eine Anmeldung und Eintragung Ihrer Marke entweder beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder – für den gesamten EU-Raum – beim EUIPO in Alicante notwendig. Ihre Anmeldung muss neben den Angaben zum Anmelder die Marke exakt wiedergeben und außerdem klarstellen, für welche Klassen von Waren und/oder Dienstleistungen sie gelten soll. Nachdem Sie die Anmeldegebühr gezahlt haben, erfolgt eine Prüfung durch das Amt. Geprüft werden hierbei neben verschiedener Formalien die sogenannten absoluten Schutzhindernisse, d.h. es werden u.a. folgende Punkte geprüft:
      • Kann das beantragte Kennzeichen überhaupt als Marke geschützt werden?
      • Haben Sie alle Formalitäten der Anmeldung erfüllt?
      • Ist die Marke unterscheidbar oder wäre sie völlig austauschbar?
      • Ist die Marke nur eine Beschreibung des Produkts oder der Dienstleistung und kann daher mangels Freihaltebedürfnis nicht geschützt werden?
      • Hat die Marke irreführenden oder täuschenden Charakter?
      • Liegt ein Verstoß gegen gute Sitten oder andere Vorschriften vor?
Werden diese Hürden überwunden, wird Ihre Marke im Register eingetragen. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beläuft sich zunächst auf 10 Jahre, kann aber immer wieder um weitere 10 Jahre verlängert werden. Nach der erstmaligen Eintragung Ihrer Marke im Register haben Dritte die Möglichkeit, innerhalb einer Dreimonatsfrist Widerspruch einzulegen oder auch später ein Löschungsverfahren einzuleiten, wenn eine Kollision mit ihren Markenrechten vorliegt. Es gilt der sogenannte Prioritätsgrundsatz, wonach ältere Rechte Vorrang genießen. Das Markenamt prüft nämlich nicht, ob Ihrem Kennzeichen bereits bestehende Marken entgegenstehen. Wenn es zwischen Ihrer Marke und einer bereits bestehenden, prioritätsälteren Marke zu Verwechslungen kommen kann oder der Ruf einer älteren bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, liegt ein sogenanntes relatives Schutzhindernis vor. Aus diesem Grund sollten Sie vor der Markenanmeldung eine Recherche zu bereits bestehenden Marken durchführen, die solche Kollisionen verhindert. Wenngleich Sie die Anmeldung einer Marke selbst vornehmen können, gibt es viele Fehlerquellen. Deshalb macht die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts oder Patentanwalts Sinn.

5. Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Markenverletzung?

Bei einer Markenverletzung durch Dritte haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie auf den Rückruf und die Vernichtung der markenverletzenden Ware (§§ 14 ff. MarkenG). Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, die Markenverletzung durch Dritte zu beenden, zukünftige Verletzungen zu unterbinden oder eine Schadensersatzzahlung für die vergangene Verletzung zu erhalten (z.B. eine Ersetzung Ihres entgangenen Gewinns oder eine hypothetische Lizenzgebühr).

6. Fazit

  • Eine Marke ist ein Kennzeichen, das der Identifizierung und Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen von Unternehmen dient. Die Markeneintragung gibt Ihnen das ausschließliche Recht zur Nutzung und wirtschaftlichen Verwertung.
  • Eine Markenübertragung erfolgt durch Vertrag oder kraft Gesetzes.
  • Als Markeninhaber können Sie den Unternehmenswert steigern und durch Lizenzvergabe Einnahmequellen schaffen. Sie können Sie von Ihren Wettbewerbern absetzen.
  • Markenschutz wird meist durch Anmeldung und Eintragung erreicht.
  • Bei einer Markenverletzung steht Ihnen als Markeninhaber u.a. ein Unterlassungs- und Schadensersatz zu.