Tag Archives: Bonn

BAG: Ablösung durch verschlechternden Tarifvertrag bei kongruenter Tarifbindung bleibt möglich!

Bei einer Unternehmensnachfolge stellen sich regelmäßig allerlei arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit § 613a BGB. Zur Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang, dem Antragsgrundsatz, der Auslegung eines Änderungstarifvertrags und dem Verschlechterungsverbot hat sich das BAG nunmehr erstmals nach der vielbeachteten Scattalon-Entscheidung des EuGH (s. hierzu etwa: Steffan NZA 2012, 473) positioniert. In dem Urteil vom 23. Januar 2019 – 4 AZR 445/17, das erst kürzlich veröffentlicht wurde,  heißt es:

Leitsätze:

Nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB werden die beim Betriebsveräußerer durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse durch die für dieselben Regelungsgegenstände bestehenden tarifvertraglichen Regelungen, an die der Betriebserwerber und der Arbeitnehmer gebunden sind – „kongruente Tarifgebundenheit“ – abgelöst. Die Ablösung erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob sich für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Arbeitsbedingungen verbessern oder verschlechtern. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Scattolon“ (EuGH, 6. September 2011 – C-108/10) folgt kein allgemeines Verschlechterungsverbot.

Stellungnahme:

Mit seiner Entscheidung macht das BAG nunmehr deutlich, dass es bei bestehender kongruenter Tarifbindung an seiner Rechtsprechung festhält, wonach eine Ablösung durch einen verschlechternden Tarifvertrag möglich ist. In der Beratungspraxis lohnt sich daher weiterhin ein Blick auf tarifvertragliche Regelungen und etwaige Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Das ist sinnvoll um das zu übergebende Asset attraktiv halten zu können und Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang nicht ungerechtfertigt besser zu stellen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie mich gerne an.

 

Veröffentlichung von Lars Ahlbory, L.LM. (Brüssel) und Florian B. Suchan

Lars Ahlbory, L.LM (Brüssel) und Florian B. Suchan veröffentlichen im Tagungsband zum 11. Deutschen Testamentsvollstreckertag der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V.  (Hrsg. 2018, 656 Seiten). Der Beitrag zur Testamentsvollstreckerhaftung findet sich auf den Seiten  437 – 452.

Das Bestellformular zum Tagungsband finden Sie hier. Die Tagungsbände sind für Mitglieder der AGT kostenlos. Für Nicht-Mitglieder fällt bei Bestellung eine Gebühr in Höhe von EUR 24,00 an.

 

Steuertipp: Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung

Wussten Sie schon?

Wenn ein bürgender Gesellschafter eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft tätigt, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15). Dadurch vermindert sich ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn bzw. erhöht sich ein entsprechender Verlust. Für die steuerrechtliche Anerkennung kann es also unerheblich sein, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel mitunter auch dafür genutzt werden, betriebliche Verbindlichkeiten abzulösen.

Erneuter Lehrauftrag für Frank Scholz

P1790272

RheinFolge e.V. freut sich, dass die Cologne Business School unserem Mitglied Frank Scholz erneut einen Lehrauftrag für den Sommer 2019 erteilt hat. Frank Scholz wird angehende Masterstudenten im internationalen Kurs „Management & Cost Accounting“ unterrichten.

Die Cologne Business School (CBS) zählt zu den besten privaten Fachhochschulen in Deutschland und wird regelmäßig für ihre hervorragende Lehre ausgezeichnet. Sie bietet englisch- und deutschsprachige betriebswirtschaftliche Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master of Arts an.

Lars Ahlbory im Interview zum Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerfreibetrag

Jedes Jahr erben und schenken die Deutschen Milliarden. Im Jahr 2016 wurden in Deutschland rund 109 Milliarden Euro vererbt und verschenkt, teilte das Statistische Bundesamt mit. Doch müssen Erbe und Schenkung versteuert werden? Freibeträge gibt es auch hier, diese sind je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch. Erfahren Sie in diesem Interview mit Lars Ahlbory mehr über den Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerfreibetrag.