Die Übertragung eines Unternehmens auf die nachfolgende Generation im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge ist nur unter bestimmter Voraussetzungen privilegiert. Den erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschlag von 85% oder 100% erhält regelmäßig nur, wer u.a. die bisherige Lohnsumme in den fünf bzw. sieben Jahren nach Erwerb weitgehend beibehält. Kleine Betriebe mit wenigen Beschäftigten sind von der Lohnsummenkontrolle komplett ausgenommen.
Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass sowohl die Ausgangslohnsumme als auch die Anzahl der Beschäftigten gesondert festzustellen und beide Feststellungen einer eigenständigen Überprüfung zugänglich sind. Die Feststellung einer Ausgangslohnsumme enthält also nicht inzident die Anzahl der Beschäftigten und macht deren Feststellung auch nicht entbehrlich. Vielmehr muss das zuständige Finanzamt zweifelfrei erkennen können, ob die Lohnsumme eine weitere Beobachtung fordert (BFH, 14. November 2018 – II R 34/15).
Offen bleibt damit bedauerlicherweise, ob die Beschäftigten einer Tochtergesellschaft mit zu berücksichtigen sind.
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