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Rolf Claessen

Dr. Rolf Claessen im Interview bei Follow-Up.FM

Rolf Claessen1Der Unternehmer, Jan Hoßfeld (www.follow-up.fm), nutzte seinen Besuch des Business Podcast Barcamp in Köln für ein Interview mit Herrn Dr. Rolf Claessen. Dabei ging es insbesondere um die drei häufigsten Fehler im Rahmen von Schutzrechten in der Unternehmensnachfolge. Das vollständige Interview finden Sie hier.

Die wichtigsten Ergebnisse des Gesprächs haben wir Ihnen zusammengefasst.
In diesem Sinne ergeben sich im  Rahmen von Schutzrechten in der Unternehmensnachfolge insbesondere und regelmäßig Probleme…

  1. … wenn Schutzrechte nicht auf das Unternehmen, sondern auf den Unternehmer selbst laufen.
    In derlei Konstellationen empfiehlt Dr. Rolf Claessen eine konkrete vertragliche Regelung zu treffen, die die Schutzrechte sowohl vom Unternehmen, als auch vom Unternehmer auf den neuen Inhaber regelt. Idealerweise erfolgt die vertragliche Gestaltung aber dergestalt, dass die Schutzrechte bereits im Vorfeld der Unternehmensnachfolge vom Unternehmer auf sein Unternehmen übertragen werden und dann als Komplettpaket an den Nachfolger veräußert.
  2. … wenn Ansprüche für Arbeitnehmererfindungen aufgrund des Tagesgeschäfts nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
    Als praktisches Beispiel fällt in dem Gespräch die 100 Mio Euro schwere Forderung des ehemaligen VW-Managers Wolfgang Schreiber gegen den Volkswagen Konzern. Denn wie der Name es bereits erahnen lässt, sind Angestellte für ihre Erfindungen angemessen zu vergüten, auch wenn der Arbeitgeber einen Anspruch auf das in Rede stehende Patent hat. Zu beachten sind im Rahmen der Unternehmensnachfolge sowohl die Fiktionswirkung zugunsten des Arbeitnehmers, als auch ggf. noch unentdeckte „Erfindungen“. Dr. Rolf Claessen nennt in diesem Zusammenhang rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeiten wie beispielsweise die Leistung einer „antizipierten Abfindung“.
  3. … wenn die Firma (der Name des Unternehmens) nicht geschützt ist.
    So ergeben sich bspw. regelmäßig Probleme, wenn der Name des Unternehmers in der Firma verwendet wird. Nach handelsrechtlichen Bestimmungen kann das Unternehmen zwar i.d.R. unter der alten Firma fortgeführt werden. Der neue Inhaber, der einen anderen Namen trägt oder im Nachhinein z.B. durch Heirat einen anderen Namen annimmt, erscheint jedoch nicht mehr so schutzwürdig, wie der alte Inhaber. Insofern  wird es schwerer, sich gegen Trittbrettfahrer zu verteidigen oder die Firma als Marke einzutragen. Der rechtzeitige Schutz der Firma als Marke dient insofern vordergründig der Problemvermeidung. Dabei darf die Firma allerdings und insbesondere nicht beschreibend sein, da sie sonst nicht beim DPMA eingetragen wird.

Zu guter Letzt weist Dr. Rolf Claessen auch noch auf die Möglichkeit der Bilanzierung und Aktivierung von Markenwerten und die Möglichkeiten zur Wertbemessung der Schutzrechte hin.

Zum vollständigen Interview als Podcast:

Unbenannt