Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH

Führt der Inhaber das Unternehmen allein auf seinen Namen, spricht man auch von einem Einzelunternehmen oder einem eingetragenen Kaufmann. Soll ein solches Unternehmen auf eine GmbH übertragen werden, stellen sich viele Fragen. Wir geben einen ersten Überblick, wie vorzugehen ist. 

Übersicht

   1. Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH
        a) Ausgliederung
        b) Nachfolge per einfacher Übertragung
        c) Sachkapitalerhöhung
   2. Fazit
 

1. Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH

Es kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, um ein Einzelunternehmen auf eine GmbH zu übertragen. Welches Vorgehen das sinnvollste ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Hier kann nur ein erster Überblick gegeben werden, der insbesondere nicht auf steuerliche Aspekte eingeht:

a) Ausgliederung

Eine Möglichkeit ist die Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz. Sie ist eine Unterform der Spaltung und steht auch dem eingetragenen Kaufmann zu. Sollten Sie als Einzelunternehmer noch nicht in das Handelsregister eingetragen sein, ist dies vorher nachzuholen.  

Mithilfe der Ausgliederung können Sie Ihr Unternehmen vollständig auf eine GmbH übertragen. 

  • auf eine bereits bestehende GmbH (Ausgliederung zur Aufnahme) 
  • als auch auf eine neu gegründete GmbH (Ausgliederung zur Neugründung)

Für die Nachfolge des Einzelunternehmers ist meist die erstgenannte Variante relevant. Sie erfordert, dass Sie einen Spaltungs- oder Übernahmevertrag mit dem aufnehmenden Rechtsträger schließen. Ihr Vertragspartner ist dann die bereits bestehende GmbH, die regelmäßig in den Händen des Nachfolgers liegen wird. Die Mindestinhalte des Vertrags bestimmt § 126 UmwG.

Bei der Ausgliederung zur Neugründung ist ein solcher Vertrag nicht notwendig bzw. möglich. An die Stelle tritt der sog. Spaltungsplan mit ähnlichen Inhalten.

Sowohl der Spaltungs- oder Übernahmevertrag als auch der Spaltungsplan müssen notariell beurkundet werden.

Ein besonderer Vorzug der Ausgliederung ist die sog. partielle Gesamtrechtsnachfolge. Anders als bei den anderen Übertragungsformen können Sie Ihr Unternehmen in einem Zug vollständig auf die GmbH übertragen. Es ist also nicht jeder Vermögenswert einzeln zu übertragen. Auch sind Sie nicht auf die Zustimmung Ihrer Gläubiger angewiesen, um Verbindlichkeiten auf die GmbH zu übertragen.

„Partiell“ ist diese Gesamtrechtsnachfolge, weil Sie bei Bedarf auch nur einen Teil Ihres Einzelunternehmens übertragen können. Welcher Teil übergeht, bestimmen Sie im Spaltungs- oder Übernahmevertrag.

Vorsicht! Die bereits vor der Umwandlung bestehenden Verbindlichkeiten werden zwar auf die GmbH übertragen; Sie haften für diese aber weiter mit Ihrem Privatvermögen. Ihre persönliche Haftung können Sie also nur für Verbindlichkeiten ausschließen, die erst vom Nachfolger in der GmbH begründet werden. Es bietet sich allerdings an, dass sich der Nachfolger Ihnen gegenüber zur Freistellung verpflichtet. Gläubiger können dann zwar nach wie vor gegen Sie vorgehen; im Anschluss muss der Nachfolger Ihnen aber den geleisteten Betrag ausgleichen. 

Sind Sie als Einzelkaufmann bereits überschuldet, ist eine Ausgliederung nicht möglich.

b) Nachfolge per einfacher Übertragung

Alternativ ist auch die schlichte Übertragung aller Vermögensgegenstände Ihres Unternehmens möglich. Die Nachfolge-GmbH erhält also jeden einzelnen Vermögensgegenstand per einfachem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft. 

  • Gegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten sind aufzulisten und separat zu übertragen.

  • Gläubiger müssen zustimmen, wenn ihre Forderungen übertragen werden sollen (dann gibt es allerdings auch keine persönliche Nachhaftung mehr!).

  • Die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen muss vom Notar beurkundet werden.

Dieser Vorgang ist also mit viel Aufwand verbunden und hängt von der Mitwirkung der Vertragspartner ab.

Die Mitwirkung Ihrer Gläubiger lässt sich auch hier durch eine Freistellungsvereinbarung umgehen: Der Nachfolger (die GmbH) tritt der Verbindlichkeit nur als weiterer Schuldner bei. Dem muss der Gläubiger nicht zustimmen, weil Sie schließlich unverändert Schuldner bleiben. Verlangt der Gläubiger die Zahlung von Ihnen, ist die GmbH Ihnen gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. 

Achtung: Einige ausgewählte Verträge gehen incl. aller Rechte und Pflichten auch dann auf die Nachfolge-GmbH über, wenn der Vertragspartner nicht zustimmt. Das gilt insbesondere für Arbeitsverträge und Mietverträge über Wohn- und Geschäftsräume.

  • A ist Arbeitnehmer im Betrieb von Unternehmer U. Dieser verkauft sämtliche Maschinen, Lagerhallen und Forderungen an eine GmbH und stellt den Betrieb ein. Das Arbeitsverhältnis von A wollen U und die GmbH nicht übertragen. Trotzdem geht der Arbeitsvertrag im Wege eines sog. Betriebsübergangs auf die GmbH über.

  • Der U vermietet eine Lagerhalle an einen anderen Unternehmer. Auch dieser Mietvertrag geht grundsätzlich auf die GmbH über – selbst wenn U und die GmbH ich darüber nicht ausdrücklich einigen.

c) Sachkapitalerhöhung

Eine weitere Möglichkeit ist die Sachkapitalerhöhung nach dem GmbHG. Sie bietet sich insbesondere an, wenn Sie weiter an dem Unternehmen beteiligt sein möchten.

Besteht bereits die Nachfolge-GmbH, können Sie Ihr Unternehmen auf diese übertragen und erhalten im Gegenzug Gesellschaftsanteile. In der Satzung ist festzuhalten, wie groß Ihr Gesellschaftsanteil wird. Dies ist vorher mit dem Nachfolger auszuhandeln.

Auch hier ist jeder Vermögensgegenstand einzeln zu übertragen. Ebenso gehen bestimmte Verträge automatisch über.

 

2. Fazit

  • Zur Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht.

     

  • Die sog. Ausgliederung ermöglicht den Übergang „in einem Zug“ per Gesamtrechtsnachfolge.

     

  • Alternativ können Sie jeden einzelnen Vermögensgegenstand auf die GmbH übertragen. Der Übertragung von Verbindlichkeiten müssen in aller Regel die Gläubiger zustimmen.

     

  • Unter Umständen bietet sich auch die Sachkapitalerhöhung an. Hier bringen Sie Ihr Unternehmen als Einlage in die GmbH ein, an der Sie dann beteiligt sind.

Sie möchten Ihr Einzelunternehmen übertragen und haben noch Fragen? Unsere Mitglieder Notar Dr. Lars Göhmann und RA & StB Lars Ahlbory, LL.M. (Brüssel) helfen Ihnen gerne weiter.