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Bernd Friedrich und Lars Ahlbory im Dialog mit der TAIFUN Software AG

Unser Mitglied und Vorstandsvorsitzender Lars Ahlbory wurde gemeinsam mit dem Nachfolgeexperten Dipl.-Wirtsch.-Ing. Bernd Friedrich zu steuerlichen Fallstricken bei der Unternehmensnachfolge interviewt. Der nachfolgende Dialog stammt von der Seite der TAIFUN Software AG. Die TAIFUN Software AG gehört im Zukunftsmarkt Digitalisierung zu der Speerspitze. Seit über 30 Jahren entwickeln sie erfolgreich kaufmännische Software (ERP SoftwareDMS SoftwareE-Mail ArchivierungssoftwareHandwerkersoftwareHandwerker App u.v.m.) für Handwerk und Handel. Der hohe technische Stand, die sichere und zuverlässige Funktion der Produkte und die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten sind das Ergebnis langjähriger Erfahrung sowie einer kontinuierlichen und intensiven Entwicklungsarbeit. Qualität in Verbindung mit einem herausragenden Preis-Leistungs-Verhältnis ist eines der wichtigsten Ziele der TAIFUN Software AG.

Wir freuen uns daher in besonderem Maße, dass sich die TAIFUN Software AG für unsere Arbeit interessiert.

Bernd Friedrich: Bei jedem Workshop, den ich zum Thema „Nachfolge“ seit Jahren vor Unternehmern / Unternehmerinnen halte, stelle ich fest, dass fast alle Teilnehmer / Teilnehmerinnen einen wesentlichen Fokus auf die persönlichen und unternehmerischen steuerlichen Auswirkungen legen. Warum ist das so?

Lars Ahlbory: Dies liegt daran, dass bei der Unternehmensnachfolge Aspekte im Hinblick auf steuerrechtliche Belastungen besondere Beachtung finden müssen. Je nach Art der Übertragung des Unternehmens oder der Rechtsform unterscheiden sich die steuerlichen Konsequenzen. Diese im Vorhinein nicht zu kennen kann zur Folge haben, dass unerwartet hohe Geldbeträge an das Finanzamt abgeführt werden müssen.

Herr Friedrich, Sie dürfen als Unternehmensberater keine steuerliche Beratungsleistung für die Unternehmer vornehmen. Welchen pragmatischen Tipp geben Sie den Unternehmern / Unternehmerinnen im Zuge der steuerlichen Aspekte mit auf den Weg?

Bernd Friedrich: Die Steuerberater / Steuerberaterinnen sind in der Regel langjährige Begleiter / Begleiterinnen im Leben „des Unternehmens“. Das bedeutet, es besteht ein sehr gutes Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer / Unternehmerin und Steuerberater / Steuerberaterin. Wie Sie oben bereits erwähnt haben, ist es zwingend notwendig, dass diese Expertise mit eingebunden wird.

Zur Durchführung eines qualitätsgesicherten und professionellen Ablaufs muss klar sein, ob der Steuerberater / die Steuerberaterin die fachliche Kompetenz sowie Erfahrung auf diesem Gebiet besitzt. Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, empfehle ich einen Experten / eine Expertin aufzusuchen. Die unentgeltliche Übertragung des Betriebes innerhalb der Familie oder an fremde Dritte ist ein bemerkenswerter und in der Regel einmaliger Prozess im Leben eines Unternehmers / einer Unternehmerin, was sowohl erhebliche steuerliche, als auch finanzielle Auswirkungen mit sich bringt.

Herr Ahlbory, können Sie bitte die wesentlichen steuerlichen Fallstricke bei der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs innerhalb der Familie kurz aufzeigen? Vielleicht haben Sie auch ein Beispiel aus Ihrer Praxis?

Lars Ahlbory: Bei dieser Art der Weitergabe muss zunächst zwischen einer lebzeitigen und einer testamentarischen Übertragung unterschieden werden. Der Vorteil einer Übertragung zu Lebzeiten liegt darin, dass eine mehrmalige Ausnutzung der Steuerfreibeträge* möglich ist. Zusätzlich kommen Pflichtteilsreduzierungen* in Betracht.

*Steuerfreibeträge: Festgelegter Betrag, bis zu dem der Steuerpflichtige seine Einnahmen nicht versteuern muss 

*Pflichtteilsreduzierungen: Gewissen Personengruppen steht im Erbfall (unabhängig von dem im Testament niedergelegten Willen) ein Pflichtteil zu, geregelt durch das Pflichtteilsrecht

Bei der testamentarischen Übertragung sollten vorsorglich bereits vor dem Erbfall Vollmachten auf Privat- und Unternehmensebene gefertigt werden. Das Testament sollte gut durchdacht sein. Außerdem müssen erbrechtliche Gestaltungen im Einklang mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen stehen. Wenn sich der Gesellschaftsvertrag und das Testament widersprechen, floppt die Unternehmensnachfolge. Ein Problem äußert sich hierbei insbesondere in dem Ungleichgewicht zwischen dem Erwerber des Unternehmens und anderen Pflichtteilsberechtigen in der Familie. Zum Ausgleich können im Nachhinein Zahlungen durch den Erwerber erfolgen. Dies muss zur Absicherung des eigenen Vermögens bereits frühzeitig bedacht werden. Im Idealfall verzichten Ehegatten und Geschwister auf ihren Pflichtteil. Ansonsten kommt die gesetzliche Abschmelzungsregelung* (10-Jahresfrist) in Betracht. Hier zeigt sich deutlich der Vorteil der lebzeitigen Übertragung, weil hier Pflichtteilsansprüche reduziert oder gar vermieden werden können.

*Abschmelzungsregelung: Schenkungen, welche zu Lebzeiten erfolgten, werden innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt bzw. dem Nachlass angerechnet

Der Wert der Bereicherung, also alles was beim Erwerber ankommt, wird durch die Erbschaftssteuer belastet. Je nach Beziehungsgrad in der Familie werden alle 10 Jahre unterschiedliche Freibeträge gewährt und verschiedene Steuerklassen für die Besteuerung angesetzt.

Von der Unternehmensverschonung kann ebenfalls profitiert werden. Dabei gibt es einen Steuernachlass, wenn die Lohnsumme für fünf bis sieben Jahre konstant gehalten werden kann.

Praxisbeispiel: Nehmen wir an, dass ein Unternehmen im Wert von zwei Millionen Euro innerhalb der Familie verschenkt wird. Wird die Lohnsumme für insgesamt sieben Jahre konstant gehalten, so sollte die Optionsverschonung* ausgenutzt werden. Hierbei werden 100 % des begünstigten unternehmerischen Vermögens freigestellt. Fällt das Vermögen des Unternehmens geringer als eine Millionen Euro aus, lohnt sich wiederum die Regelverschonung* eher. Die Regelverschonung stellt 85 % des begünstigten Vermögens frei. Zusätzlich gibt es noch einen Freibetrag von 150.000 Euro. Der Wert des Vermögens wird durch den Abzugsbetrag in Verbindung mit dem persönlichen Freibetrag so weit gesenkt, dass die Schenkung im Ergebnis steuerfrei ist.

*Optionsverschonung: Vermögen wird in voller Höhe, also zu 100% steuerbefreit

*Regelverschonung: Vermögen wird in voller Höhe, also zu 100% steuerbefreit

Was haben Sie, Herr Friedrich, bei den Nachfolgeprojekten Ihrer Kunden erlebt, die ihren Steuerberatern / Steuerberaterinnen in den Prozess eingebunden haben?

Bernd Friedrich: Es gab Kunden, die mich nach einer Empfehlung befragt haben. In meiner Praxis habe ich auch erlebt, dass die Profis auf dem Gebiet der (betrieblichen) Steuerberatung Expertenkollegen / Expertenkolleginnen aus deren Netzwerk dazu gezogen haben. Zumeist kamen sie aus der eigenen Kanzlei. Das Zusammenspiel der vertrauten Kollegen untereinander hat sehr gut funktioniert. Und am Ende waren meine Kunden mit der gefundenen Lösung sehr zufrieden.

Herr Ahlbory, zur Vervollständigung der Möglichkeiten der Weitergabe von Unternehmen ist der Verkauf an fremde Dritte zu nennen. Worauf müssen Abgeber / Abgeberinnen hier besonders achten? Vielleicht können Sie hier ebenfalls ein Praxisbeispiel anfügen.

Lars Ahlbory: Bei der Übertragung des Unternehmens an Dritte könnte ein Interessenkonflikt entstehen. Dies liegt daran, dass für den Erwerber der sogenannte Asset Deal (Verkauf von Einzelwirtschaftsgütern) vorteilhaft sein kann, für den Veräußerer bietet sich jedoch im Gegensatz dazu der Share Deal (Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften) an. In diesem Punkt müssen beide Parteien vor Vertragsabschluss zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.

Bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns ist zu differenzieren, ob Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Personengesellschaft verkauft werden. Zusätzlich ist zu fragen, ob der Veräußerer die Anteile in seinem Betriebs- oder in seinem Privatvermögen hält. Wenn der Unternehmer zum Beispiel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die er im Privatvermögen hält, veräußert, wird der Veräußerungsgewinn nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr.40 b iVm. § 3c II EstG versteuert. Hiernach sind 60 % der Veräußerungsgewinns mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Hält der Veräußerer die Anteile hingegen über eine Holding, so hat die Holding nur 5 % des Veräußerungsgewinnes zu versteuern. Will sich der Veräußerer dann von seiner Holding Gewinne ausschütten, hat er diese Gewinne entweder über das Teileinkünfteverfahren oder über die Kapitalertragssteuer mit 25 % zu versteuern.

Werden Anteile an einer Personengesellschaft veräußert, kann der Veräußerer in den Genuss der Fünftelregelung und einmal in seinem Leben in den Genuss des sog. „halben“ Steuersatzes kommen.

Der Veräußerungsgewinn wird nach der Fünftelregelung so behandelt, als würde ihn der Empfänger auf fünf Jahre verteilt erhalten. Eine einmalig hohe Steuerbelastung wird somit vermieden.

Der „halbe“ Steuersatz geht in Wirklichkeit von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes aus. Dieser ,,halbe‘‘ Steuersatz wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Der Steuerpflichtige muss gem. § 34 Abs. 3 EStG das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig sein.

Liegt der Gewinn unter 136.000 Euro, kann ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro voll angerechnet werden. 

Praxisbeispiel: Wird ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewinn verkauft, so wird hiervon zunächst der Freibetrag abgezogen. Der zu versteuernde Gewinn liegt nunmehr bei 75.000 Euro. Dieser wird, wenn die oben angeführten Bedingungen gegeben sind, mit dem ,,halben‘‘ Steuersatz versteuert. Wenn der Unternehmer keine nennenswerten weiteren Einkünfte hat, beläuft sich der durchschnittliche Steuersatz auf ca. 30 %. Der „halbe“ Steuersatz mit 56 % führt zu einer Besteuerung mit der Einkommensteuer in Höhe von 16,8 %.

Zusammenfassung

Wir können festhalten, dass es bei der Unternehmensnachfolge mehrere Gestaltungsvarianten gibt, mit denen eine Steuervergünstigung erreicht werden kann. Ein Tipp, der für alle Beteiligten gilt, ist der, dass frühzeitig die geeignete Rechtsform für die Unternehmensübertragung gefunden werden sollte. Umwandlungen können Sperrfristen von bis zu 7 Jahren auslösen. Auch deswegen sollte die Nachfolge mit Weitblick geplant werden. Der potenzielle Nachfolger sollte bei Möglichkeit an den Geschäftsbetrieb herangeführt werden, sodass im Idealfall ein gleitender Übergang im Unternehmen erfolgen kann.

Während dem Planungsprozess empfiehlt sich auch die Entwicklung eines ,,Notfallkoffers‘‘, mit dem bei unerwartetem Ausfall des Unternehmers die Geschäftsführung aufrechterhalten werden kann

Bei der Übertragung soll ein geeigneter Vertreter gefunden, zukünftige Ziele definiert, Übergabe- und Zahlungsmodalitäten geklärt und auch Erbansprüche geregelt werden.

Dies bei der Entscheidung zur Unternehmensübertragung zu bedenken, kann einem durch einen geplanten und durchdachten Ablauf des gesamten Prozesses in vielerlei Hinsicht Vorteile bringen.

Wir empfehlen den Unternehmensgebern / Unternehmengerbinnen sich von Experten / Expertinnen mit einer großen Erfahrung auf diesem Gebiet begleiten zu lassen.

Änderungen des Arbeitsvertrags vor und nach der Unternehmensnachfolge

Im Zuge einer Unternehmensnachfolge stellen sich zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen. Von Interesse ist oft, ob Arbeitsverträge vor oder nach dem Betriebsübergang geändert werden dürfen – oder gar müssen. Wir geben dazu einen Überblick.

In unserem anderen Beitrag zum Betriebsübergang erfahren Sie, wann im Zuge der Unternehmensnachfolge gekündigt werden darf und was ein Betriebsübergang genau ist.

Inhalt

1. Muss der Arbeitsvertrag nach dem Betriebsübergang geändert werden?

2. Ist eine Änderung des Arbeitsvertrages vor dem Betriebsübergang möglich?

3. Ist eine Änderung des Arbeitsvertrages nach dem Betriebsübergang möglich?

4. Fazit

1. Muss der Arbeitsvertrag nach dem Betriebsübergang geändert werden?

Der Nachfolger übernimmt grundsätzlich die Arbeitnehmer des Betriebs mitsamt ihren bestehenden Arbeitsverträgen. So schreibt es das Gesetz vor. Die Arbeitsverträge bleiben, wie sie sind – lediglich der Arbeitgeber ändert sich. Geregelt ist dies in § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Es ist also in aller Regel nicht zwingend erforderlich, dass die Arbeitsverträge im Nachfolgeunternehmen geändert werden. Natürlich bietet sich dies dennoch in vielen Fällen an, weil der Nachfolger abweichende Vorstellungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen etc. hat. Dazu ist allerdings das Einverständnis des Arbeitnehmers notwendig! 

Achtung: Der Gestaltungsfreiheit sind Grenzen gesetzt, soweit es um die Änderung von kollektiv-rechtlichen Bestimmungen geht, sprich: Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Diese dürfen nur in den engen Grenzen des § 613a Abs. 1 BGB geändert bzw. ersetzt werden. 

2. Ist eine Änderung des Arbeitsvertrages vor dem Betriebsübergang möglich?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich – wie für Verträge üblich – grundsätzlich einigen, wie sie möchten. Das gilt auch kurz vor einem Betriebsübergang. In der Praxis wird dafür ein sogenannter Änderungsvertrag aufgesetzt. Darin werden die einzelnen Punkte aufgeführt, die zu ändern sind, sodass der ursprüngliche Arbeitsvertrag im Großen und Ganzen bestehen bleibt.

Nicht selten kommt es zur Unternehmensnachfolge, weil der alte Arbeitgeber aufgrund finanzieller Schwierigkeiten seinen Betrieb verkaufen muss (distressed buy-out). Um den Erwerb des Betriebs für Interessenten attraktiv zu machen, senken einige Arbeitgeber die Arbeitsentgelte. Solche Vereinbarungen sind wirksam, wie das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2015 bestätigt hat (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.03.2015 – 3 Sa 128/14). Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien sich schließlich über die Änderung einig. Insbesondere § 613a BGB stehe der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen per se nicht entgegen. Etwas anderes könne sich ergeben, wenn Arbeitnehmer zum Unterschreiben einer solchen Änderung gedrängt würden.

Dem Arbeitnehmer A wird vom bisherigen Arbeitgeber vorgespiegelt, dass er nur übernommen werde, wenn er der Lohnkürzung zustimme. Allerdings ist kein Kündigungsgrund ersichtlich und der Arbeitsvertrag geht ohnehin gem. § 613a BGB automatisch über. Die Drohung ist also unberechtigt.

Die Gerichte sehen außerdem solche Vereinbarungen als problematisch an, die schon entstandene Rechte des Arbeitnehmers beseitigen sollen. Was hier möglich ist, hängt stark vom Einzelfall ab.

Der Veräußerer möchte den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer ändern, um den Verkaufsbedingungen des Nachfolgers gerecht zu werden. Die Arbeitnehmer sollen in diesem Zuge auf ihre bereits erworbene Urlaubsgeldansprüche verzichten. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem solchen Fall, dass der Änderungsvertrag unwirksam sei (BAG, Urt. v. 19.03.2009 – 8 AZR 722/07 5)

3. Ist eine Änderung des Arbeitsvertrages nach dem Betriebsübergang möglich?

Auch hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Arbeitnehmer und Unternehmensnachfolger können den Arbeitsvertrag auch kurz nach dem Betriebsübergang ändern. Kommt es aber nicht zu einer einvernehmlichen Änderung, gilt der bisherige Arbeitsvertrag fort.

 

Es gelten grundsätzlich dieselben Einschränkungen wie vor dem Betriebsübergang. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt offengelassen, ob es heute nach wie vor den Verzicht auf bereits entstandene Rechte unterbinden würde (BAG, Urt. v. 07.11.2007 – 5 AZR 1007/06).

Ob im Zuge der Unternehmensnachfolge Arbeitsverträge geändert werden dürfen, hängt stark vom Einzelfall ab. Daher sollte das Vorgehen in jedem Fall mit einem Rechtsanwalt besprochen werden, der in Fragen der Unternehmensnachfolge erfahren ist.

4. Fazit

  • Ein Betriebsübergang zwingt nicht zu einer Änderung der Arbeitsverträge.

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich jedoch auf Änderungen einigen, auch wenn diese mit dem Betriebsübergang zusammenhängen und nachteilig für den Arbeitnehmer sind.

  • Inhaltliche Einschränkungen können insbesondere bestehen, wenn bereits entstandene Rechte des Arbeitnehmers aufgehoben werden.

Niels Garbe, LLM. (Aberdeen) ist Partner bei der Kanzlei Ahlbory Garbe und Partner. Seit 2007 ist er Fachanwalt für Arbeitsrecht. Herr Garbe berät und unterstützt Sie bei der Unternehmensnachfolge gerne bei allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Betriebsübernahme, bzw. des Betriebsübergangs sowie bei der Gestaltung von Arbeits-, Anstellungs- und Aufhebungsverträgen, Kündigungen, Versetzungen, usw. Sprechen Sie Niels Garbe, LLM. (Aberdeen) gerne direkt an, wenn Sie in einem dieser Bereiche Gesprächsbedarf haben.

Dr. Lars Göhmann

Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH

Führt der Inhaber das Unternehmen allein auf seinen Namen, spricht man auch von einem Einzelunternehmen oder einem eingetragenen Kaufmann. Soll ein solches Unternehmen auf eine GmbH übertragen werden, stellen sich viele Fragen. Wir geben einen ersten Überblick, wie vorzugehen ist. 

Übersicht

   1. Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH
        a) Ausgliederung
        b) Nachfolge per einfacher Übertragung
        c) Sachkapitalerhöhung
   2. Fazit
 

1. Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH

Es kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, um ein Einzelunternehmen auf eine GmbH zu übertragen. Welches Vorgehen das sinnvollste ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Hier kann nur ein erster Überblick gegeben werden, der insbesondere nicht auf steuerliche Aspekte eingeht:

a) Ausgliederung

Eine Möglichkeit ist die Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz. Sie ist eine Unterform der Spaltung und steht auch dem eingetragenen Kaufmann zu. Sollten Sie als Einzelunternehmer noch nicht in das Handelsregister eingetragen sein, ist dies vorher nachzuholen.  

Mithilfe der Ausgliederung können Sie Ihr Unternehmen vollständig auf eine GmbH übertragen. 

  • auf eine bereits bestehende GmbH (Ausgliederung zur Aufnahme) 
  • als auch auf eine neu gegründete GmbH (Ausgliederung zur Neugründung)

Für die Nachfolge des Einzelunternehmers ist meist die erstgenannte Variante relevant. Sie erfordert, dass Sie einen Spaltungs- oder Übernahmevertrag mit dem aufnehmenden Rechtsträger schließen. Ihr Vertragspartner ist dann die bereits bestehende GmbH, die regelmäßig in den Händen des Nachfolgers liegen wird. Die Mindestinhalte des Vertrags bestimmt § 126 UmwG.

Bei der Ausgliederung zur Neugründung ist ein solcher Vertrag nicht notwendig bzw. möglich. An die Stelle tritt der sog. Spaltungsplan mit ähnlichen Inhalten.

Sowohl der Spaltungs- oder Übernahmevertrag als auch der Spaltungsplan müssen notariell beurkundet werden.

Ein besonderer Vorzug der Ausgliederung ist die sog. partielle Gesamtrechtsnachfolge. Anders als bei den anderen Übertragungsformen können Sie Ihr Unternehmen in einem Zug vollständig auf die GmbH übertragen. Es ist also nicht jeder Vermögenswert einzeln zu übertragen. Auch sind Sie nicht auf die Zustimmung Ihrer Gläubiger angewiesen, um Verbindlichkeiten auf die GmbH zu übertragen.

„Partiell“ ist diese Gesamtrechtsnachfolge, weil Sie bei Bedarf auch nur einen Teil Ihres Einzelunternehmens übertragen können. Welcher Teil übergeht, bestimmen Sie im Spaltungs- oder Übernahmevertrag.

Vorsicht! Die bereits vor der Umwandlung bestehenden Verbindlichkeiten werden zwar auf die GmbH übertragen; Sie haften für diese aber weiter mit Ihrem Privatvermögen. Ihre persönliche Haftung können Sie also nur für Verbindlichkeiten ausschließen, die erst vom Nachfolger in der GmbH begründet werden. Es bietet sich allerdings an, dass sich der Nachfolger Ihnen gegenüber zur Freistellung verpflichtet. Gläubiger können dann zwar nach wie vor gegen Sie vorgehen; im Anschluss muss der Nachfolger Ihnen aber den geleisteten Betrag ausgleichen. 

Sind Sie als Einzelkaufmann bereits überschuldet, ist eine Ausgliederung nicht möglich.

b) Nachfolge per einfacher Übertragung

Alternativ ist auch die schlichte Übertragung aller Vermögensgegenstände Ihres Unternehmens möglich. Die Nachfolge-GmbH erhält also jeden einzelnen Vermögensgegenstand per einfachem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft. 

  • Gegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten sind aufzulisten und separat zu übertragen.

  • Gläubiger müssen zustimmen, wenn ihre Forderungen übertragen werden sollen (dann gibt es allerdings auch keine persönliche Nachhaftung mehr!).

  • Die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen muss vom Notar beurkundet werden.

Dieser Vorgang ist also mit viel Aufwand verbunden und hängt von der Mitwirkung der Vertragspartner ab.

Die Mitwirkung Ihrer Gläubiger lässt sich auch hier durch eine Freistellungsvereinbarung umgehen: Der Nachfolger (die GmbH) tritt der Verbindlichkeit nur als weiterer Schuldner bei. Dem muss der Gläubiger nicht zustimmen, weil Sie schließlich unverändert Schuldner bleiben. Verlangt der Gläubiger die Zahlung von Ihnen, ist die GmbH Ihnen gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. 

Achtung: Einige ausgewählte Verträge gehen incl. aller Rechte und Pflichten auch dann auf die Nachfolge-GmbH über, wenn der Vertragspartner nicht zustimmt. Das gilt insbesondere für Arbeitsverträge und Mietverträge über Wohn- und Geschäftsräume.

  • A ist Arbeitnehmer im Betrieb von Unternehmer U. Dieser verkauft sämtliche Maschinen, Lagerhallen und Forderungen an eine GmbH und stellt den Betrieb ein. Das Arbeitsverhältnis von A wollen U und die GmbH nicht übertragen. Trotzdem geht der Arbeitsvertrag im Wege eines sog. Betriebsübergangs auf die GmbH über.

  • Der U vermietet eine Lagerhalle an einen anderen Unternehmer. Auch dieser Mietvertrag geht grundsätzlich auf die GmbH über – selbst wenn U und die GmbH ich darüber nicht ausdrücklich einigen.

c) Sachkapitalerhöhung

Eine weitere Möglichkeit ist die Sachkapitalerhöhung nach dem GmbHG. Sie bietet sich insbesondere an, wenn Sie weiter an dem Unternehmen beteiligt sein möchten.

Besteht bereits die Nachfolge-GmbH, können Sie Ihr Unternehmen auf diese übertragen und erhalten im Gegenzug Gesellschaftsanteile. In der Satzung ist festzuhalten, wie groß Ihr Gesellschaftsanteil wird. Dies ist vorher mit dem Nachfolger auszuhandeln.

Auch hier ist jeder Vermögensgegenstand einzeln zu übertragen. Ebenso gehen bestimmte Verträge automatisch über.

 

2. Fazit

  • Zur Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht.

     

  • Die sog. Ausgliederung ermöglicht den Übergang „in einem Zug“ per Gesamtrechtsnachfolge.

     

  • Alternativ können Sie jeden einzelnen Vermögensgegenstand auf die GmbH übertragen. Der Übertragung von Verbindlichkeiten müssen in aller Regel die Gläubiger zustimmen.

     

  • Unter Umständen bietet sich auch die Sachkapitalerhöhung an. Hier bringen Sie Ihr Unternehmen als Einlage in die GmbH ein, an der Sie dann beteiligt sind.

Sie möchten Ihr Einzelunternehmen übertragen und haben noch Fragen? Unsere Mitglieder Notar Dr. Lars Göhmann und RA & StB Lars Ahlbory, LL.M. (Brüssel) helfen Ihnen gerne weiter.

Immobilien des Privatvermögens zivilrechtlich und steuerlich optimal übertragen

Wir freuen uns, Sie auf folgende Veranstaltung aufmerksam zu machen: Unser Mitglied Lars Ahlbory LL.M. (Brüssel) hält ein Ganztagesseminar an der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht in Köln. Das Seminar ist zum Nachweis der Pflichtfortbildung für Fachberater Unternehmensnachfolge (2 Zeitstunden) geeignet.

 

Inhalt

Immobilien stellen häufig den wesentlichen Teil des Privatvermögens dar. Somit ist die Übertragung von Immobilien ein entscheidender Schlüssel bei der Vermögensnachfolge. Bringen Sie bei der Nachfolgeberatung Ihre Antworten auf zivil- und steuerrechtliche Fragen in Einklang.

Das Seminar unterstützt Sie bei der Gestaltung von vorweggenommenen und gewillkürten Erbfolgelösungen. Hierbei werden unter anderem die Erbengemeinschaft, die Familiengesellschaft und der Verkauf von Immobilien an nahe Angehörige besprochen.

Fragen zur Testamentsvollstreckung, Bewertung, den Freibeträgen und Fällen aus der Praxis runden den Vortrag ab.

Mehr Informationen zu den einzelnen Themen finden Sie hier.

Veranstaltungsdatum

Donnerstag, 10.09.2020
09:30 – 16:45 Uhr

Veranstaltungsort

Schulungszentrum der Akademie
Von-der-Wettern-Str. 17
51149 Köln

Teilnehmergebühr

320,00 EUR für Mitglieder des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln und ihre nicht berufsangehörigen Mitarbeiter

225,00 EUR für Mitglieder des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln, die nach dem 01.07.2018 zugelassen wurden