Author Archives: Florian Suchan

Rolf Claessen

Dr. Rolf Claessen im Interview bei Follow-Up.FM

Rolf Claessen1Der Unternehmer, Jan Hoßfeld (www.follow-up.fm), nutzte seinen Besuch des Business Podcast Barcamp in Köln für ein Interview mit Herrn Dr. Rolf Claessen. Dabei ging es insbesondere um die drei häufigsten Fehler im Rahmen von Schutzrechten in der Unternehmensnachfolge. Das vollständige Interview finden Sie hier.

Die wichtigsten Ergebnisse des Gesprächs haben wir Ihnen zusammengefasst.
In diesem Sinne ergeben sich im  Rahmen von Schutzrechten in der Unternehmensnachfolge insbesondere und regelmäßig Probleme…

  1. … wenn Schutzrechte nicht auf das Unternehmen, sondern auf den Unternehmer selbst laufen.
    In derlei Konstellationen empfiehlt Dr. Rolf Claessen eine konkrete vertragliche Regelung zu treffen, die die Schutzrechte sowohl vom Unternehmen, als auch vom Unternehmer auf den neuen Inhaber regelt. Idealerweise erfolgt die vertragliche Gestaltung aber dergestalt, dass die Schutzrechte bereits im Vorfeld der Unternehmensnachfolge vom Unternehmer auf sein Unternehmen übertragen werden und dann als Komplettpaket an den Nachfolger veräußert.
  2. … wenn Ansprüche für Arbeitnehmererfindungen aufgrund des Tagesgeschäfts nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
    Als praktisches Beispiel fällt in dem Gespräch die 100 Mio Euro schwere Forderung des ehemaligen VW-Managers Wolfgang Schreiber gegen den Volkswagen Konzern. Denn wie der Name es bereits erahnen lässt, sind Angestellte für ihre Erfindungen angemessen zu vergüten, auch wenn der Arbeitgeber einen Anspruch auf das in Rede stehende Patent hat. Zu beachten sind im Rahmen der Unternehmensnachfolge sowohl die Fiktionswirkung zugunsten des Arbeitnehmers, als auch ggf. noch unentdeckte „Erfindungen“. Dr. Rolf Claessen nennt in diesem Zusammenhang rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeiten wie beispielsweise die Leistung einer „antizipierten Abfindung“.
  3. … wenn die Firma (der Name des Unternehmens) nicht geschützt ist.
    So ergeben sich bspw. regelmäßig Probleme, wenn der Name des Unternehmers in der Firma verwendet wird. Nach handelsrechtlichen Bestimmungen kann das Unternehmen zwar i.d.R. unter der alten Firma fortgeführt werden. Der neue Inhaber, der einen anderen Namen trägt oder im Nachhinein z.B. durch Heirat einen anderen Namen annimmt, erscheint jedoch nicht mehr so schutzwürdig, wie der alte Inhaber. Insofern  wird es schwerer, sich gegen Trittbrettfahrer zu verteidigen oder die Firma als Marke einzutragen. Der rechtzeitige Schutz der Firma als Marke dient insofern vordergründig der Problemvermeidung. Dabei darf die Firma allerdings und insbesondere nicht beschreibend sein, da sie sonst nicht beim DPMA eingetragen wird.

Zu guter Letzt weist Dr. Rolf Claessen auch noch auf die Möglichkeit der Bilanzierung und Aktivierung von Markenwerten und die Möglichkeiten zur Wertbemessung der Schutzrechte hin.

Zum vollständigen Interview als Podcast:

Unbenannt

 

Der Betriebsübergang in der Unternehmensnachfolge von Niels Garbe

WecBild PP Betriebsüberganghselt der Inhaber eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils durch eine im weitesten Sinne rechtsgeschäftliche Vereinbarung, spricht man von Betriebsübergang. Inzwischen wurde der Betriebsübergang durch mehrere Richtlinien auch europarechtlich weitgehend vereinheitlicht und findet in § 613a BGB seinen Niederschlag im nationalen Arbeitsrecht.

Gem. § 613 BGB geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über und die bisherige Betriebszugehörigkeit gilt auch für den neuen Arbeitgeber. Dieser Bestandsschutz kann im Rahmen der Unternehmensnachfolge allerdings durchaus problematisch sein, bzw. werden. Aus diesem Grund hat Herr Garbe, als Fachanwalt für Arbeitsrecht, die Probleme und Möglichkeiten in seinem neuesten Vortrag herausgearbeitet und seinem interessierten Publikum präsentiert.

Für die Teilnehmer der Veranstaltung und interessierte Dritte stellen wir seine Präsentation hiermit zur Verfügung.

Bei allen Fragen zum Arbeitsrecht steht Herr Garbe selbstverständlich auch Ihnen gerne als Ansprechpartner oder Referent persönlich zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme klicken Sie hier.

Die Erbschaftssteuerreform 2016 von Lars Ahlbory

Die Erbschaftssteuerreform 2016Bund und Länder haben sich bei der Erbschaftssteuerreform auf einen Kompromiss verständigt. Das Gesetz ist nun rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Das Wichtigste: Beginnen Sie rechtzeitig (mind. 2 Jahre) vor der anvisierten Unternehmensnachfolge mit der Planung.

Was wurde seitens der Legislative geändert? Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Veränderungen für die Unternehmensnachfolge? Diese und weitere Fragen wurden am 21.11.2016 von Herrn Ahlbory beantwortet. Für die Teilnehmer der Veranstaltung und interessierte Dritte stellen wir seine Präsentation hiermit zur Verfügung.

Bei Fragen zur Erbschaftssteuerreform steht Herr Ahlbory selbstverständlich auch Ihnen gerne als Ansprechpartner oder Referent persönlich zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme klicken Sie hier.

 

Legalese and Disclaimer – Rechtliches

Sie haben sich eine Präsentation von Lars Ahlbory angesehen. Die Inhalte sind stark verkürzt und werden durch den mündlichen Vortrag ergänzt. Keinesfalls ersetzen sie eine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Präsentation sollte deshalb auch unter keinen Umständen als Rechts- / Steuerberatung oder als Rechtsauffassung ausgelegt werden. Der Inhalt ist als allgemeine Informationen gedacht. Für spezielle Rechtsfragen sollten Sie den Referenten kontaktieren.