Author Archives: admin

Ein Überblick über die Unternehmensbewertung

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge stellt sich stets die Frage: Wie viel ist das Unternehmen wert? Wir erklären die Grundzüge der gängigen Methoden, mit denen sich der Unternehmenswert ermitteln lässt. Im Fokus steht dabei allein die Wertermittlung zu marktwirtschaftlichen Zwecken. Die Bewertung im steuerlichen Zusammenhang folgt strengeren juristischen Vorgaben, die hier keine Berücksichtigung finden.

Warum Unternehmensbewertung kompliziert ist

Soll ein Gegenstand verkauft werden, muss ein Preis her. Auf welche Summe die Vertragsparteien sich einigen, hängt meist von der Einschätzung des Werts der Sache ab. Diesen zu bestimmen, ist nicht leicht. Das gilt ganz besonders für den Wert von Unternehmen. Sie sind komplexe Gebilde, deren Wert sich aus einzelnen Gegenständen und künftigen Erfolgen herleiten lässt.
Die Betriebswirtschaftslehre hat in der Vergangenheit zahlreiche Verfahren entwickelt, um den Wert eines Unternehmens zu bestimmen. Allerdings führt keine dieser Methoden zum „objektiv richtigen“ Unternehmenswert. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung hat vielmehr gezeigt, dass es diesen nicht gibt. Wert hat stets (auch) subjektive Komponenten. Insofern ist der Unternehmenswert abhängig vom Verfahren, das zur Anwendung kommt, und den subjektiven Einschätzungen des Bewerters.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) empfiehlt in seinen Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S1) das sog. Ertragswertverfahren oder die Discounted-Cash-Flow-Methode. Daher beschränkt sich unser Beitrag auf diese Methoden.

Das Ertragswertverfahren

Dem Ertragswertverfahren liegt folgender Gedanke zugrunde: Der Käufer eines Unternehmens macht die Höhe seiner Investition davon abhängig, welche Gewinne er mit dem Unternehmen künftig erzielen wird. Dafür ist weniger von Bedeutung, aus welchen Gegenständen (Maschinen, Gebäuden etc.) sich das Unternehmen zusammensetzt; vielmehr kommt es darauf an, wann so viele Gewinne erwirtschaftet wurden, dass seine Investition sich ausgezahlt hat.
Vereinfacht gesagt, bestimmt sich der Unternehmenswert deshalb nach dem Wert, den die künftigen Gewinne heute haben. Man geht grob wie folgt vor:
    1. Es werdendie künftig zu erwartenden Gewinne der kommenden Jahre ermittelt. Als Ausgangspunktstützt man sich zu diesem Zweck auf das durchschnittliche Betriebsergebnis der letzten drei bis fünf Geschäftsjahre. Zuvor werden die jeweiligen Betriebsergebnisse um außergewöhnliche Effekte bereinigt.
    2. Anschließend ist der sog. Kapitalisierungszinsfuß zu bestimmen. Dieser bildet das Risiko für den Investor ab und diskontiert die künftigen Erträge. Er setzt sich zusammen aus dem Zins einer risikoarmen Anlage (Referenzgröße sind meist langfristige Bundesanleihen) und dem unternehmensindividuellen Risikoaufschlag. Je nach Größe und Risikoveranlagung eines Unternehmens sind hier Werte von 2% bis 20% denkbar.
    3. Im dritten Schritt wird der zu erwartende jährliche Ertrag durch den Kapitalisierungszinsfuß dividiert.
Das Ergebnis entspricht dem Barwert der zukünftigen Erträge.
Vorteil dieser Methode ist die leichte Handhabung. Allerdings sind die Ergebnisse nur bedingt aussagekräftig: Zum einen lässt sich aus den Betriebsergebnissen der Vorjahre nur sehr eingeschränkt auf die künftigen Ergebnisse schließen. Zum anderen hängt die Wahl des Kapitalisierungszinsfußes stark von subjektiven Erwägungen ab.

Die Discounted-Cash-Flow-Methode

Die in den USA entwickelte Discounted-Cash-Flow-Methode ist mittlerweile auch in Europa etabliert. Sie stellt in erster Linie auf die Entwicklung der frei verfügbaren Zahlungsmittel ab – und nicht auf Gewinngrößen wie das Ertragswertverfahren. Der Unternehmenswert richtet sich also danach, wie viel Liquidität dem Unternehmen zur Verfügung steht, die letztlich ausgeschüttet werden kann.
Man geht – stark vereinfacht – wie folgt vor:
    • Zunächst ist der Free Cash Flow der nächsten fünf bis zehn Jahre zu ermitteln. Diese Größe gibt wieder, welche Zahlungsmittel dem Unternehmen in der jeweiligen Periode zufließen. Ausgangspunkt für die Berechnung ist das EBIT (Ergebnis vor Steuern und Zinsen) des Unternehmens. Von diesem werden zunächst die Unternehmenssteuern abgezogen. Anschließend werden zahlungsunwirksame Erfolgsbeiträge herausgerechnet. Dies sind insbesondere Abschreibungen bzw. Zuschreibungen sowie die Bildung bzw. Auflösung von langfristigen Rückstellungen. So ergibt sich der Brutto Cash Flow, der zwar die zugeflossenen Zahlungsmittel wiedergibt, allerdings noch nicht den Abfluss für Anlageinvestitionen und Erhöhungen/Minderung des Working Capitals, u.a. des Lagerbestands,berücksichtigt. Diese Beträge sind im nächsten Schritt abzuziehen. Daraus folgt der Free Cash Flow, also der Betrag, den das Unternehmen aus eigener Kraft an die Kapitalgeber auszahlen könnte.
    • Wie erwähnt, reicht der Planungshorizont meist nicht weiter als fünf Jahre. Das Unternehmen wird aber auch nach diesem Zeitraum existieren und voraussichtlich Gewinne erwirtschaften. Um dies in die Wertermittlung einzupreisen, wird unterstellt, dass der letzte Free Cash Flow des letzten Planjahres sich in sämtlichen Folgejahren fortsetzt. So wird der Wert einer ewigen Rente bis zu 30 Jahen ermittelt, der in den Unternehmenswert einfließt. In diesem Zusammenhang lässt sich auch eine Wachstumsrate und ein Insolvenzrisiko berücksichtigen.
    • Der Free Cash Flow des Planungszeitraums sowie der Wert der ewigen Rente sind abzuzinsen. Um den Kalkulationszinsfuß zu errechnen, wird meist auf die durchschnittlichen Kapitalkosten des Unternehmens abgestellt (WACC – Weighted Average Cost of Capital). Maßgeblich sind also die Verzinsungserwartungen der Fremdkapitalgeber und die Ausschüttungserwartungen der Eigenkapitalgeber. Letztere werden rechnerisch erneut mit einem Zinssatz berücksichtigt, der sich aus der Addition einer risikofreien Alternativanlage und einem unternehmensspezifischen Risikoaufschlag ergibt. Bei den Fremdkapitalkosten ist zu berücksichtigen, dass sich diese steuermindernd auswirken.
    • Anschließend sind noch die zinstragenden Verbindlichkeiten des Unternehmens in Abzug zu bringen.
Nachteil dieser Methode ist erneut, dass die Ermittlung des richtigen Zinsfußes und die Gewinnplanung von subjektiven Erwägungen abhängt. Der Vorteil gegenüber dem Ertragswertverfahren liegt darin, dass auf  verfügbare Zahlungsmittel abgestellt wird – und nicht allein auf die erzielbaren Ertragsgrößen.
Sofern Sie Fragen zur Unternehmensbewertung haben, hilft Ihnen Klaus Kunz gerne weiter. Herr Kunz ist M&-A – Berater und Partner der con|cess M&A – Partner GmbH. Darüber hinaus ist er geprüfter Unternehmensbewerter nach dem Standard der IACVA (International Association of Consultants, Valuators und Analysts).

Änderungen des Arbeitsvertrags vor und nach der Unternehmensnachfolge

Im Zuge einer Unternehmensnachfolge stellen sich zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen. Von Interesse ist oft, ob Arbeitsverträge vor oder nach dem Betriebsübergang geändert werden dürfen – oder gar müssen. Wir geben dazu einen Überblick.

In unserem anderen Beitrag zum Betriebsübergang erfahren Sie, wann im Zuge der Unternehmensnachfolge gekündigt werden darf und was ein Betriebsübergang genau ist.

Inhalt

1. Muss der Arbeitsvertrag nach dem Betriebsübergang geändert werden?

2. Ist eine Änderung des Arbeitsvertrages vor dem Betriebsübergang möglich?

3. Ist eine Änderung des Arbeitsvertrages nach dem Betriebsübergang möglich?

4. Fazit

1. Muss der Arbeitsvertrag nach dem Betriebsübergang geändert werden?

Der Nachfolger übernimmt grundsätzlich die Arbeitnehmer des Betriebs mitsamt ihren bestehenden Arbeitsverträgen. So schreibt es das Gesetz vor. Die Arbeitsverträge bleiben, wie sie sind – lediglich der Arbeitgeber ändert sich. Geregelt ist dies in § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Es ist also in aller Regel nicht zwingend erforderlich, dass die Arbeitsverträge im Nachfolgeunternehmen geändert werden. Natürlich bietet sich dies dennoch in vielen Fällen an, weil der Nachfolger abweichende Vorstellungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen etc. hat. Dazu ist allerdings das Einverständnis des Arbeitnehmers notwendig! 

Achtung: Der Gestaltungsfreiheit sind Grenzen gesetzt, soweit es um die Änderung von kollektiv-rechtlichen Bestimmungen geht, sprich: Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Diese dürfen nur in den engen Grenzen des § 613a Abs. 1 BGB geändert bzw. ersetzt werden. 

2. Ist eine Änderung des Arbeitsvertrages vor dem Betriebsübergang möglich?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich – wie für Verträge üblich – grundsätzlich einigen, wie sie möchten. Das gilt auch kurz vor einem Betriebsübergang. In der Praxis wird dafür ein sogenannter Änderungsvertrag aufgesetzt. Darin werden die einzelnen Punkte aufgeführt, die zu ändern sind, sodass der ursprüngliche Arbeitsvertrag im Großen und Ganzen bestehen bleibt.

Nicht selten kommt es zur Unternehmensnachfolge, weil der alte Arbeitgeber aufgrund finanzieller Schwierigkeiten seinen Betrieb verkaufen muss (distressed buy-out). Um den Erwerb des Betriebs für Interessenten attraktiv zu machen, senken einige Arbeitgeber die Arbeitsentgelte. Solche Vereinbarungen sind wirksam, wie das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2015 bestätigt hat (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.03.2015 – 3 Sa 128/14). Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien sich schließlich über die Änderung einig. Insbesondere § 613a BGB stehe der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen per se nicht entgegen. Etwas anderes könne sich ergeben, wenn Arbeitnehmer zum Unterschreiben einer solchen Änderung gedrängt würden.

Dem Arbeitnehmer A wird vom bisherigen Arbeitgeber vorgespiegelt, dass er nur übernommen werde, wenn er der Lohnkürzung zustimme. Allerdings ist kein Kündigungsgrund ersichtlich und der Arbeitsvertrag geht ohnehin gem. § 613a BGB automatisch über. Die Drohung ist also unberechtigt.

Die Gerichte sehen außerdem solche Vereinbarungen als problematisch an, die schon entstandene Rechte des Arbeitnehmers beseitigen sollen. Was hier möglich ist, hängt stark vom Einzelfall ab.

Der Veräußerer möchte den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer ändern, um den Verkaufsbedingungen des Nachfolgers gerecht zu werden. Die Arbeitnehmer sollen in diesem Zuge auf ihre bereits erworbene Urlaubsgeldansprüche verzichten. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem solchen Fall, dass der Änderungsvertrag unwirksam sei (BAG, Urt. v. 19.03.2009 – 8 AZR 722/07 5)

3. Ist eine Änderung des Arbeitsvertrages nach dem Betriebsübergang möglich?

Auch hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Arbeitnehmer und Unternehmensnachfolger können den Arbeitsvertrag auch kurz nach dem Betriebsübergang ändern. Kommt es aber nicht zu einer einvernehmlichen Änderung, gilt der bisherige Arbeitsvertrag fort.

 

Es gelten grundsätzlich dieselben Einschränkungen wie vor dem Betriebsübergang. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt offengelassen, ob es heute nach wie vor den Verzicht auf bereits entstandene Rechte unterbinden würde (BAG, Urt. v. 07.11.2007 – 5 AZR 1007/06).

Ob im Zuge der Unternehmensnachfolge Arbeitsverträge geändert werden dürfen, hängt stark vom Einzelfall ab. Daher sollte das Vorgehen in jedem Fall mit einem Rechtsanwalt besprochen werden, der in Fragen der Unternehmensnachfolge erfahren ist.

4. Fazit

  • Ein Betriebsübergang zwingt nicht zu einer Änderung der Arbeitsverträge.

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich jedoch auf Änderungen einigen, auch wenn diese mit dem Betriebsübergang zusammenhängen und nachteilig für den Arbeitnehmer sind.

  • Inhaltliche Einschränkungen können insbesondere bestehen, wenn bereits entstandene Rechte des Arbeitnehmers aufgehoben werden.

Niels Garbe, LLM. (Aberdeen) ist Partner bei der Kanzlei Ahlbory Garbe und Partner. Seit 2007 ist er Fachanwalt für Arbeitsrecht. Herr Garbe berät und unterstützt Sie bei der Unternehmensnachfolge gerne bei allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Betriebsübernahme, bzw. des Betriebsübergangs sowie bei der Gestaltung von Arbeits-, Anstellungs- und Aufhebungsverträgen, Kündigungen, Versetzungen, usw. Sprechen Sie Niels Garbe, LLM. (Aberdeen) gerne direkt an, wenn Sie in einem dieser Bereiche Gesprächsbedarf haben.

Dr. Lars Göhmann

Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH

Führt der Inhaber das Unternehmen allein auf seinen Namen, spricht man auch von einem Einzelunternehmen oder einem eingetragenen Kaufmann. Soll ein solches Unternehmen auf eine GmbH übertragen werden, stellen sich viele Fragen. Wir geben einen ersten Überblick, wie vorzugehen ist. 

Übersicht

   1. Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH
        a) Ausgliederung
        b) Nachfolge per einfacher Übertragung
        c) Sachkapitalerhöhung
   2. Fazit
 

1. Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH

Es kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, um ein Einzelunternehmen auf eine GmbH zu übertragen. Welches Vorgehen das sinnvollste ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Hier kann nur ein erster Überblick gegeben werden, der insbesondere nicht auf steuerliche Aspekte eingeht:

a) Ausgliederung

Eine Möglichkeit ist die Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz. Sie ist eine Unterform der Spaltung und steht auch dem eingetragenen Kaufmann zu. Sollten Sie als Einzelunternehmer noch nicht in das Handelsregister eingetragen sein, ist dies vorher nachzuholen.  

Mithilfe der Ausgliederung können Sie Ihr Unternehmen vollständig auf eine GmbH übertragen. 

  • auf eine bereits bestehende GmbH (Ausgliederung zur Aufnahme) 
  • als auch auf eine neu gegründete GmbH (Ausgliederung zur Neugründung)

Für die Nachfolge des Einzelunternehmers ist meist die erstgenannte Variante relevant. Sie erfordert, dass Sie einen Spaltungs- oder Übernahmevertrag mit dem aufnehmenden Rechtsträger schließen. Ihr Vertragspartner ist dann die bereits bestehende GmbH, die regelmäßig in den Händen des Nachfolgers liegen wird. Die Mindestinhalte des Vertrags bestimmt § 126 UmwG.

Bei der Ausgliederung zur Neugründung ist ein solcher Vertrag nicht notwendig bzw. möglich. An die Stelle tritt der sog. Spaltungsplan mit ähnlichen Inhalten.

Sowohl der Spaltungs- oder Übernahmevertrag als auch der Spaltungsplan müssen notariell beurkundet werden.

Ein besonderer Vorzug der Ausgliederung ist die sog. partielle Gesamtrechtsnachfolge. Anders als bei den anderen Übertragungsformen können Sie Ihr Unternehmen in einem Zug vollständig auf die GmbH übertragen. Es ist also nicht jeder Vermögenswert einzeln zu übertragen. Auch sind Sie nicht auf die Zustimmung Ihrer Gläubiger angewiesen, um Verbindlichkeiten auf die GmbH zu übertragen.

„Partiell“ ist diese Gesamtrechtsnachfolge, weil Sie bei Bedarf auch nur einen Teil Ihres Einzelunternehmens übertragen können. Welcher Teil übergeht, bestimmen Sie im Spaltungs- oder Übernahmevertrag.

Vorsicht! Die bereits vor der Umwandlung bestehenden Verbindlichkeiten werden zwar auf die GmbH übertragen; Sie haften für diese aber weiter mit Ihrem Privatvermögen. Ihre persönliche Haftung können Sie also nur für Verbindlichkeiten ausschließen, die erst vom Nachfolger in der GmbH begründet werden. Es bietet sich allerdings an, dass sich der Nachfolger Ihnen gegenüber zur Freistellung verpflichtet. Gläubiger können dann zwar nach wie vor gegen Sie vorgehen; im Anschluss muss der Nachfolger Ihnen aber den geleisteten Betrag ausgleichen. 

Sind Sie als Einzelkaufmann bereits überschuldet, ist eine Ausgliederung nicht möglich.

b) Nachfolge per einfacher Übertragung

Alternativ ist auch die schlichte Übertragung aller Vermögensgegenstände Ihres Unternehmens möglich. Die Nachfolge-GmbH erhält also jeden einzelnen Vermögensgegenstand per einfachem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft. 

  • Gegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten sind aufzulisten und separat zu übertragen.

  • Gläubiger müssen zustimmen, wenn ihre Forderungen übertragen werden sollen (dann gibt es allerdings auch keine persönliche Nachhaftung mehr!).

  • Die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen muss vom Notar beurkundet werden.

Dieser Vorgang ist also mit viel Aufwand verbunden und hängt von der Mitwirkung der Vertragspartner ab.

Die Mitwirkung Ihrer Gläubiger lässt sich auch hier durch eine Freistellungsvereinbarung umgehen: Der Nachfolger (die GmbH) tritt der Verbindlichkeit nur als weiterer Schuldner bei. Dem muss der Gläubiger nicht zustimmen, weil Sie schließlich unverändert Schuldner bleiben. Verlangt der Gläubiger die Zahlung von Ihnen, ist die GmbH Ihnen gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. 

Achtung: Einige ausgewählte Verträge gehen incl. aller Rechte und Pflichten auch dann auf die Nachfolge-GmbH über, wenn der Vertragspartner nicht zustimmt. Das gilt insbesondere für Arbeitsverträge und Mietverträge über Wohn- und Geschäftsräume.

  • A ist Arbeitnehmer im Betrieb von Unternehmer U. Dieser verkauft sämtliche Maschinen, Lagerhallen und Forderungen an eine GmbH und stellt den Betrieb ein. Das Arbeitsverhältnis von A wollen U und die GmbH nicht übertragen. Trotzdem geht der Arbeitsvertrag im Wege eines sog. Betriebsübergangs auf die GmbH über.

  • Der U vermietet eine Lagerhalle an einen anderen Unternehmer. Auch dieser Mietvertrag geht grundsätzlich auf die GmbH über – selbst wenn U und die GmbH ich darüber nicht ausdrücklich einigen.

c) Sachkapitalerhöhung

Eine weitere Möglichkeit ist die Sachkapitalerhöhung nach dem GmbHG. Sie bietet sich insbesondere an, wenn Sie weiter an dem Unternehmen beteiligt sein möchten.

Besteht bereits die Nachfolge-GmbH, können Sie Ihr Unternehmen auf diese übertragen und erhalten im Gegenzug Gesellschaftsanteile. In der Satzung ist festzuhalten, wie groß Ihr Gesellschaftsanteil wird. Dies ist vorher mit dem Nachfolger auszuhandeln.

Auch hier ist jeder Vermögensgegenstand einzeln zu übertragen. Ebenso gehen bestimmte Verträge automatisch über.

 

2. Fazit

  • Zur Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht.

     

  • Die sog. Ausgliederung ermöglicht den Übergang „in einem Zug“ per Gesamtrechtsnachfolge.

     

  • Alternativ können Sie jeden einzelnen Vermögensgegenstand auf die GmbH übertragen. Der Übertragung von Verbindlichkeiten müssen in aller Regel die Gläubiger zustimmen.

     

  • Unter Umständen bietet sich auch die Sachkapitalerhöhung an. Hier bringen Sie Ihr Unternehmen als Einlage in die GmbH ein, an der Sie dann beteiligt sind.

Sie möchten Ihr Einzelunternehmen übertragen und haben noch Fragen? Unsere Mitglieder Notar Dr. Lars Göhmann und RA & StB Lars Ahlbory, LL.M. (Brüssel) helfen Ihnen gerne weiter.

Beitrag zum Thema „SanInsFoG – Ein Überblick“

Gerne weisen wir darauf hin, dass unser Mitglied Florian B. Suchan gemeinsam mit Dr. Raul Taras in der aktuellen NJW-Spezial einen Beitrag zum neuen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) veröffentlicht hat.

Das SanInsFoG ist weit überwiegend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass insbesondere die von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, die (rechnerisch) überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, von den im Gesetz vorgesehenen Erleichterungen profitieren und von der Möglichkeit einer außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfindenden Restrukturierung Gebrauch machen können.

Der Aufsatz von Dr. Taras und Herrn Suchan gibt einen Überblick über die Gesetzesänderungen und Instrumente des Restrukturierungsrahmens. Bei Interesse finden Sie diesen unter NJW-Spezial 2021, 21 f.