Category Archives: Recht

Dr. Christian Kau zu Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes bei der Unternehmensnachfolge

CKAInsbesondere im Rahmen der Unternehmensnachfolge von produzierenden Unternehmen treten regelmäßig Fragen zu gewerblichen Schutzrechten auf. Besonders problematisch können dabei Arbeitnehmererfindungen werden. Haben Erfindungen eines Arbeitnehmers letztlich zu einem Patent geführt, steht dem Arbeitnehmer dafür eine (Extra-) Vergütung zu. Einigen sich dann Unternehmer und Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auf eine entsprechende Höhe können derlei Forderungen u.U. den Kaufpreis mindern, bzw. schlimmstenfalls unentdeckt bleiben und später zu nicht unerheblichen Haftungsrisiken des Nachfolgers führen.

Aufgrund dieser Bedeutung hat Herr Dr. Christian Kau vor Kurzem in Düsseldorf einen Vortrag zum Gewerblichen Rechtsschutz bei der Unternehmensnachfolge gehalten. Den Zuhörern und sonstigen interessierten Dritten stellt er nunmehr dankenswerterweise seine Präsentation zur Verfügung.

 

Legalese and Disclaimer – Rechtliches

Sie haben sich eine Präsentation von Herrn Dr. Christian Kau angesehen. Die Inhalte sind stark verkürzt und werden durch den mündlichen Vortrag ergänzt. Keinesfalls ersetzen sie eine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Präsentation sollte deshalb auch unter keinen Umständen als Rechts- / Steuerberatung oder als Rechtsauffassung ausgelegt werden. Der Inhalt ist als allgemeine Informationen gedacht. Für spezielle Rechtsfragen sollten Sie den Referenten kontaktieren.

Dr. Lars Göhmann

Dr. Lars Göhmann zum Nießbrauch an Gesellschaftsbeteiligungen

Nießbrauch an GesellschaftsbeteiligungenDer Nießbrauch ermöglicht die Nutzung fremder Dinge ohne diese verändern zu dürfen. Genauer gesagt: Durch die Begründung des Nießbrauchs (§§ 1330 ff., 1368 ff. BGB) überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält selbst nur das Verfügungsrecht. Insofern wird die rechtliche Herrschaft über eine Sache „aufgespalten“ und es entstehen die Rechtsfiguren des „bloßen Eigentümers“ und des „Nießbrauchers“. Es sind fortan das bloße Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum zu unterscheiden.

Bei einer lebzeitigen Übertragung von Vermögen (insb. Grundbesitz und Unternehmensanteile) auf ihre Kinder oder Dritte möchten sich Unternehmer oftmals nicht nur bestimmte Rückforderungsrechte vorbehalten, sondern auch Nutzungsrechte. Dies kann beispielsweise durch die Bestellung eines Nießbrauchs erfolgen.

Da die Bestellung eines Nießbrauchs regelmäßig der Mitwirkung eines Notars bedarf, hat Herr Dr. Lars Göhmann die Teilnehmer unserer letzten Veranstaltung in die Grundlagen des Nießbrauchs an Gesellschaftsbeteiligungen eingeführt. Für die Teilnehmer der Veranstaltung und interessierte Dritte stellen wir seine Präsentation hiermit zur Verfügung.

Legalese and Disclaimer – Rechtliches

Sie haben sich eine Präsentation von Herrn Dr. Lars Göhmann angesehen. Die Inhalte sind stark verkürzt und werden durch den mündlichen Vortrag ergänzt. Keinesfalls ersetzen sie eine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Präsentation sollte deshalb auch unter keinen Umständen als Rechts- / Steuerberatung oder als Rechtsauffassung ausgelegt werden. Der Inhalt ist als allgemeine Informationen gedacht. Für spezielle Rechtsfragen sollten Sie den Referenten kontaktieren.

Der Betriebsübergang in der Unternehmensnachfolge von Niels Garbe

WecBild PP Betriebsüberganghselt der Inhaber eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils durch eine im weitesten Sinne rechtsgeschäftliche Vereinbarung, spricht man von Betriebsübergang. Inzwischen wurde der Betriebsübergang durch mehrere Richtlinien auch europarechtlich weitgehend vereinheitlicht und findet in § 613a BGB seinen Niederschlag im nationalen Arbeitsrecht.

Gem. § 613 BGB geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über und die bisherige Betriebszugehörigkeit gilt auch für den neuen Arbeitgeber. Dieser Bestandsschutz kann im Rahmen der Unternehmensnachfolge allerdings durchaus problematisch sein, bzw. werden. Aus diesem Grund hat Herr Garbe, als Fachanwalt für Arbeitsrecht, die Probleme und Möglichkeiten in seinem neuesten Vortrag herausgearbeitet und seinem interessierten Publikum präsentiert.

Für die Teilnehmer der Veranstaltung und interessierte Dritte stellen wir seine Präsentation hiermit zur Verfügung.

Bei allen Fragen zum Arbeitsrecht steht Herr Garbe selbstverständlich auch Ihnen gerne als Ansprechpartner oder Referent persönlich zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme klicken Sie hier.

Die Erbschaftssteuerreform 2016 von Lars Ahlbory

Die Erbschaftssteuerreform 2016Bund und Länder haben sich bei der Erbschaftssteuerreform auf einen Kompromiss verständigt. Das Gesetz ist nun rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Das Wichtigste: Beginnen Sie rechtzeitig (mind. 2 Jahre) vor der anvisierten Unternehmensnachfolge mit der Planung.

Was wurde seitens der Legislative geändert? Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Veränderungen für die Unternehmensnachfolge? Diese und weitere Fragen wurden am 21.11.2016 von Herrn Ahlbory beantwortet. Für die Teilnehmer der Veranstaltung und interessierte Dritte stellen wir seine Präsentation hiermit zur Verfügung.

Bei Fragen zur Erbschaftssteuerreform steht Herr Ahlbory selbstverständlich auch Ihnen gerne als Ansprechpartner oder Referent persönlich zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme klicken Sie hier.

 

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Sie haben sich eine Präsentation von Lars Ahlbory angesehen. Die Inhalte sind stark verkürzt und werden durch den mündlichen Vortrag ergänzt. Keinesfalls ersetzen sie eine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Präsentation sollte deshalb auch unter keinen Umständen als Rechts- / Steuerberatung oder als Rechtsauffassung ausgelegt werden. Der Inhalt ist als allgemeine Informationen gedacht. Für spezielle Rechtsfragen sollten Sie den Referenten kontaktieren.

Rolf Claessen

Patente, Marken und Designs in der Unternehmensnachfolge

In diesem Video geht es um Patente, Marken und Designs in der Unternehmensnachfolge. Wie verschaffe ich mir einen Überblick über die existierenden Schutzrechte? Welche Forderungen könnten noch von Dritten wie beispielsweise Erfindern bestehen? Was mache ich, wenn die Schutzrechte auf den Gründer persönlich eingetragen sind? Alle diese Fragen diskutieren wir in diesem Video.

 

Legalese and Disclaimer – Rechtliches

Sie haben sich ein Video von Rolf Claessen angesehen. Die Meinungen der Teilnemer in diesem Video sind ihre eigenen Meinungen und spiegeln nicht die Meinung der jeweiligen Kanzleien wieder und werden auch nicht von den Kanzleien mitgetragen. Keiner der Inhalte soll als Rechtsberatung angesehen werden. Diese Videos sollten unter keinen Umständen als Rechtsberatung oder als Rechtsauffassung ausgelegt werden. Die Inhalte dieser Videos sind als allgemeine Informationen gedacht. Für spezielle Rechtsfragen sollten Sie Ihren Patentanwalt kontaktieren. Konsultieren Sie Ihren Patentanwalt.